Strafrecht-Anwälte

Glossar

Dieses Glossar erklärt die Begriffe, die rund um Fachanwälte für Strafrecht & Strafverteidiger immer wieder auftauchen. Jeder Eintrag beginnt mit einer Definition in ein bis zwei Sätzen und nennt danach, worauf sie sich stützt.

24 Begriffe

Fachanwalt für Strafrecht

Die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht ist gesetzlich geschützt und wird von der Rechtsanwaltskammer erst nach Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung verliehen. Verlangt werden 60 selbst bearbeitete Fälle mit 40 Hauptverhandlungstagen, davon mindestens 30 vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.

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Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für die Strafverteidigung ergibt sich die Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, eine Vertretung vor Gericht bleibt ohnehin Rechtsanwälten vorbehalten.

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Rechtsanwaltskammer

Jeder zugelassene Rechtsanwalt ist Pflichtmitglied seiner regionalen Rechtsanwaltskammer. Die Kammer überwacht als staatsferne Selbstverwaltungskörperschaft die Einhaltung der Berufspflichten und sichert dadurch die Unabhängigkeit des Anwaltsberufs.

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Erstberatungsgebühr

Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmen.

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Beschuldigtenrechte bei der Vernehmung

Zu Beginn jeder Vernehmung muss der Beschuldigte über die ihm vorgeworfene Tat, sein Recht zu schweigen und sein Recht auf jederzeitige Befragung eines selbst gewählten Verteidigers belehrt werden, auch schon vor der ersten Vernehmung. Auf Verlangen sind ihm Kontaktmöglichkeiten zu einem Verteidiger zu nennen, einschließlich eines anwaltlichen Notdienstes.

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Vorläufige Festnahme

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und ist er fluchtverdächtig oder seine Identität nicht sofort feststellbar, darf ihn jede Person, nicht nur die Polizei, auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festnehmen. Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen zusätzlich festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.

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Durchsuchung beim Beschuldigten

Bei einer Person, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, darf Wohnung, andere Räume, die Person selbst und ihr gehörende Sachen durchsucht werden, entweder um sie zu ergreifen oder um Beweismittel aufzufinden. Verdachtsmoment, betroffener Bereich und Zweck der Durchsuchung müssen dabei jeweils vorliegen.

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Richtervorbehalt bei der Durchsuchung

Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Ermittlungserfolg gefährden würde, dürfen auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, etwa Polizeibeamte, die Durchsuchung anordnen.

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Körperliche Untersuchung und Blutprobe

Zur Feststellung verfahrensrelevanter Tatsachen darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten angeordnet werden, einschließlich Blutentnahme, sofern kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist. Für die Blutprobe selbst ist bei Verdacht bestimmter Verkehrsstraftaten ausdrücklich keine richterliche Anordnung erforderlich.

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Voraussetzungen der Untersuchungshaft

Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und zusätzlich ein Haftgrund besteht, etwa Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Bei bestimmten schweren Straftaten wie Mord oder Terrorismus kann Haft ausnahmsweise auch ohne klassischen Haftgrund angeordnet werden.

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Notwendige Verteidigung

In bestimmten, im Gesetz aufgezählten Fällen muss ein Beschuldigter zwingend einen Verteidiger haben, etwa bei einer Hauptverhandlung vor höheren Gerichten, dem Vorwurf eines Verbrechens oder einer richterlichen Vorführung zur Haftentscheidung. Auch bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage kann notwendige Verteidigung vorliegen.

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Bestellung eines Pflichtverteidigers

Beantragt ein Beschuldigter ausdrücklich einen Pflichtverteidiger, wird dieser unverzüglich vor der nächsten Vernehmung bestellt. Auch ohne Antrag erfolgt eine Bestellung von Amts wegen, etwa wenn der Beschuldigte dem Richter zur Haftentscheidung vorgeführt wird oder sich erkennbar nicht selbst verteidigen kann.

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Auswahl des Pflichtverteidigers

Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers muss dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist selbst einen Verteidiger zu benennen. Ein so benannter Anwalt muss bestellt werden, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht, etwa fehlende Erreichbarkeit.

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Einstellung gegen Auflagen (Paragraf 153a StPO)

Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem von der Anklage absehen, wenn Auflagen wie eine Geldzahlung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder ein sozialer Trainingskurs geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

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Anklageerhebung oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein und muss den Beschuldigten darüber informieren, wenn er vernommen wurde, ein Haftbefehl gegen ihn bestand oder er ausdrücklich um Mitteilung gebeten hat.

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Verständigung im Strafverfahren

In geeigneten Fällen kann sich das Gericht mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens verständigen, umgangssprachlich als Deal bezeichnet. Gegenstand dürfen nur Rechtsfolgen sein, nicht der Schuldspruch selbst, ein Geständnis soll dabei regelmäßig Teil der Verständigung sein.

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Grundsätze der Strafzumessung

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, zusätzlich müssen die zu erwartenden Auswirkungen der Strafe auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft berücksichtigt werden. Das Gericht wägt dafür Umstände zugunsten und zulasten des Täters ab, etwa Beweggründe, Vorleben und Verhalten nach der Tat.

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Strafaussetzung zur Bewährung

Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr muss das Gericht die Vollstreckung zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begeht. Bei Strafen bis zu zwei Jahren ist eine Aussetzung möglich, wenn zusätzlich besondere Umstände in Tat und Persönlichkeit vorliegen.

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Schuldunfähigkeit

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Schuldunfähigkeit schließt eine Bestrafung aus.

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Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder danach zu handeln, aus einem der Gründe der Schuldunfähigkeit erheblich vermindert, kann das Gericht die Strafe mildern. Anders als bei voller Schuldunfähigkeit entfällt die Strafbarkeit hier nicht vollständig, sondern nur teilweise.

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Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen

Ein Zeuge kann die Antwort auf einzelne Fragen verweigern, wenn ihm selbst oder einem nahen Angehörigen dadurch die Gefahr droht, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über dieses Recht muss der Zeuge vor seiner Aussage belehrt werden.

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Führungszeugnis

In das einfache Führungszeugnis werden nicht alle Verurteilungen aufgenommen: Geldstrafen bis 90 Tagessätze oder Freiheitsstrafen bis drei Monate bleiben bei einer Ersttat in der Regel außen vor, ebenso Verwarnungen mit Strafvorbehalt und bestimmte zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen. Für Behördenzeugnisse und bei schweren Sexualdelikten gelten weitergehende Ausnahmen von diesen Erleichterungen.

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Geltungsbereich des Jugendstrafrechts

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche zwischen 14 und noch nicht 18 Jahren sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Heranwachsende zwischen 18 und noch nicht 21 Jahren, wenn sie eine nach allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedrohte Verfehlung begehen. Bei Zweifeln über das Alter zur Tatzeit gelten die Verfahrensvorschriften für Jugendliche.

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Jugendstrafe

Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer dafür vorgesehenen Einrichtung und die schärfste Sanktion des Jugendstrafrechts. Sie darf nur verhängt werden, wenn die in der Tat hervorgetretenen schädlichen Neigungen des Jugendlichen durch Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichend beeinflusst werden können, oder wenn die Schwere der Schuld Strafe erfordert.

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