Strafrecht-Anwälte

Glossar

Körperliche Untersuchung und Blutprobe

Zur Feststellung verfahrensrelevanter Tatsachen darf eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten angeordnet werden, einschließlich Blutentnahme, sofern kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist. Für die Blutprobe selbst ist bei Verdacht bestimmter Verkehrsstraftaten ausdrücklich keine richterliche Anordnung erforderlich.

Begriff
Körperliche Untersuchung und Blutprobe
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 81a StPO. Grundsätzlich liegt die Anordnungskompetenz beim Richter, in Eilfällen dürfen auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen anordnen.

Entnommene Proben dürfen nur im zugrunde liegenden oder einem anderen anhängigen Strafverfahren verwendet werden und sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 81a StPO, Körperliche Untersuchung des Beschuldigten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.