Glossar
Notwendige Verteidigung
In bestimmten, im Gesetz aufgezählten Fällen muss ein Beschuldigter zwingend einen Verteidiger haben, etwa bei einer Hauptverhandlung vor höheren Gerichten, dem Vorwurf eines Verbrechens oder einer richterlichen Vorführung zur Haftentscheidung. Auch bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage kann notwendige Verteidigung vorliegen.
- Begriff
- Notwendige Verteidigung
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 140 StPO. Neben den ausdrücklich aufgezählten Fällen greift eine Generalklausel, wenn wegen der Schwere der Tat, der zu erwartenden Rechtsfolge oder der Schwierigkeit des Falls die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, hat aber der Beschuldigte keinen eigenen Wahlverteidiger, muss ihm von Amts wegen ein Pflichtverteidiger bestellt werden.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 140 StPO, Notwendige Verteidigung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.