Glossar
Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Ermittlungserfolg gefährden würde, dürfen auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, etwa Polizeibeamte, die Durchsuchung anordnen.
- Begriff
- Richtervorbehalt bei der Durchsuchung
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 105 StPO. Findet eine Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen ohne Anwesenheit eines Richters oder Staatsanwalts statt, sollen nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder als Zeugen hinzugezogen werden.
Eine ohne richterliche Anordnung und ohne echte Eilbedürftigkeit durchgeführte Durchsuchung kann rechtswidrig sein. Das ist ein häufiger Ansatzpunkt für eine spätere Verwertungsdiskussion im Strafverfahren.
Siehe auch
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 105 StPO, Anordnung der Durchsuchung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.