Glossar
Einstellung gegen Auflagen (Paragraf 153a StPO)
Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem von der Anklage absehen, wenn Auflagen wie eine Geldzahlung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder ein sozialer Trainingskurs geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
- Begriff
- Einstellung gegen Auflagen (Paragraf 153a StPO)
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 153a StPO. Für die meisten Auflagen gilt eine Frist von bis zu sechs Monaten, für bestimmte Auflagen bis zu einem Jahr, während dieser Zeit ruht die Verjährung.
Erfüllt der Beschuldigte die Auflage vollständig, kann die Tat als Vergehen nicht mehr verfolgt werden. Die Einstellung ist damit kein Freispruch, aber eine Möglichkeit, ein Strafverfahren ohne Urteil und ohne Eintrag als Verurteilung zu beenden.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 153a StPO, Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.