Glossar
Grundsätze der Strafzumessung
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters, zusätzlich müssen die zu erwartenden Auswirkungen der Strafe auf sein künftiges Leben in der Gesellschaft berücksichtigt werden. Das Gericht wägt dafür Umstände zugunsten und zulasten des Täters ab, etwa Beweggründe, Vorleben und Verhalten nach der Tat.
- Begriff
- Grundsätze der Strafzumessung
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 46 StGB. Ausdrücklich genannt wird das Bemühen des Täters um einen Ausgleich mit dem Verletzten als Umstand zu seinen Gunsten, ebenso wie rassistische, fremdenfeindliche oder menschenverachtende Beweggründe ausdrücklich zu seinen Lasten zählen.
Umstände, die bereits Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes selbst sind, dürfen bei der Strafzumessung nicht ein zweites Mal berücksichtigt werden, das würde denselben Umstand doppelt zulasten des Täters verwerten.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 46 StGB, Grundsätze der Strafzumessung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.