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Glossar

Anklageerhebung oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Andernfalls stellt sie das Verfahren ein und muss den Beschuldigten darüber informieren, wenn er vernommen wurde, ein Haftbefehl gegen ihn bestand oder er ausdrücklich um Mitteilung gebeten hat.

Begriff
Anklageerhebung oder Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 170 StPO. Diese Entscheidung markiert den Abschluss des Ermittlungsverfahrens und ist die Weichenstellung dafür, ob es überhaupt zu einer Hauptverhandlung vor Gericht kommt.

Eine Einstellung nach Paragraf 170 Absatz 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts unterscheidet sich von einer Einstellung gegen Auflagen nach Paragraf 153a StPO: Erstere setzt voraus, dass der Tatverdacht nicht ausreicht, Letztere kann auch bei ausreichendem Verdacht erfolgen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 170 StPO, Anklageerhebung oder Einstellung, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.