Strafrecht-Anwälte

Glossar

Auswahl des Pflichtverteidigers

Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers muss dem Beschuldigten Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer bestimmten Frist selbst einen Verteidiger zu benennen. Ein so benannter Anwalt muss bestellt werden, sofern kein wichtiger Grund entgegensteht, etwa fehlende Erreichbarkeit.

Begriff
Auswahl des Pflichtverteidigers
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 142 StPO. Benennt der Beschuldigte niemanden, wird der Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer ausgewählt, bevorzugt ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein Anwalt mit angezeigtem Interesse an Pflichtverteidigungen.

Zuständig für die Bestellung ist im Ermittlungsverfahren das Amtsgericht, nach Anklageerhebung der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 142 StPO, Auswahl und Bestellung des Pflichtverteidigers, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.