Glossar
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Das Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt die selbstständige außergerichtliche Rechtsberatung grundsätzlich nur, wenn dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz sie ausdrücklich gestattet. Für die Strafverteidigung ergibt sich die Erlaubnis aus der Bundesrechtsanwaltsordnung, eine Vertretung vor Gericht bleibt ohnehin Rechtsanwälten vorbehalten.
- Begriff
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 3 Rechtsdienstleistungsgesetz. Gerade im Strafverfahren, wo Freiheitsrechte auf dem Spiel stehen, schützt der Grundsatz Beschuldigte davor, sich auf unqualifizierte Beratung statt auf einen zugelassenen Verteidiger zu verlassen.
Dieses Verzeichnis erbringt selbst keine Rechtsberatung und ersetzt keine anwaltliche Erstberatung. Es ordnet öffentlich zugängliche Angaben zu Kanzleien nach Ort und Rechtsgebiet.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 3 Rechtsdienstleistungsgesetz, Grundsatz, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.