Strafrecht-Anwälte

Glossar

Beschuldigtenrechte bei der Vernehmung

Zu Beginn jeder Vernehmung muss der Beschuldigte über die ihm vorgeworfene Tat, sein Recht zu schweigen und sein Recht auf jederzeitige Befragung eines selbst gewählten Verteidigers belehrt werden, auch schon vor der ersten Vernehmung. Auf Verlangen sind ihm Kontaktmöglichkeiten zu einem Verteidiger zu nennen, einschließlich eines anwaltlichen Notdienstes.

Begriff
Beschuldigtenrechte bei der Vernehmung
Stand
12. September 2026

Was dahinter steckt

Rechtsgrundlage ist Paragraf 136 StPO. Der Beschuldigte soll außerdem darauf hingewiesen werden, dass er entlastende Beweiserhebungen beantragen und einen Pflichtverteidiger beantragen kann, wobei auf mögliche Kostenfolgen hinzuweisen ist.

Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf daraus im späteren Verfahren keinen belastenden Nachteil erleiden. Eine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit einem Verteidiger lässt sich später nur schwer wieder zurücknehmen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Paragraf 136 StPO, Vernehmung des Beschuldigten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,

Einsatz von Sprachmodellen

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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.