Glossar
Beschuldigtenrechte bei der Vernehmung
Zu Beginn jeder Vernehmung muss der Beschuldigte über die ihm vorgeworfene Tat, sein Recht zu schweigen und sein Recht auf jederzeitige Befragung eines selbst gewählten Verteidigers belehrt werden, auch schon vor der ersten Vernehmung. Auf Verlangen sind ihm Kontaktmöglichkeiten zu einem Verteidiger zu nennen, einschließlich eines anwaltlichen Notdienstes.
- Begriff
- Beschuldigtenrechte bei der Vernehmung
- Stand
- 12. September 2026
Was dahinter steckt
Rechtsgrundlage ist Paragraf 136 StPO. Der Beschuldigte soll außerdem darauf hingewiesen werden, dass er entlastende Beweiserhebungen beantragen und einen Pflichtverteidiger beantragen kann, wobei auf mögliche Kostenfolgen hinzuweisen ist.
Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf daraus im späteren Verfahren keinen belastenden Nachteil erleiden. Eine Aussage ohne vorherige Rücksprache mit einem Verteidiger lässt sich später nur schwer wieder zurücknehmen.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- Paragraf 136 StPO, Vernehmung des Beschuldigten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
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Stand dieser Angaben: 12. September 2026.