Für wen das Jugendstrafrecht gilt
Das Alter zur Tatzeit entscheidet, nicht das Alter bei der Verhandlung. § 1 Absatz 2 JGG definiert zwei Gruppen: Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
Unterhalb dieser Grenze endet das Strafrecht. § 19 StGB bestimmt: Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. Gegen Kinder findet kein Strafverfahren statt; zuständig sind dann das Jugendamt und gegebenenfalls das Familiengericht.
Bleibt zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Tatzeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind nach § 1 Absatz 3 JGG die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden. Der Zweifel wirkt also zugunsten des jüngeren Rechts.
Bei Heranwachsenden entscheidet der Richter im Einzelfall. Nach § 105 Absatz 1 JGG wendet er Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen um eine Jugendverfehlung handelt.
- Altersgrenzen des Jugendgerichtsgesetzes
- Jugendlicher 14 bis unter 18 Jahre, Heranwachsender 18 bis unter 21 Jahre
- § 1 Absatz 2 JGG, Stand 25. Juni 2021
- Dauer der Jugendstrafe
- mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre, bei bestimmten Verbrechen zehn Jahre
- § 18 Absatz 1 JGG, Stand 25. Juni 2021
- Gefangene mit Jugendstrafe in Deutschland am 31. März 2025
- 2.694 von insgesamt 43.971 Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten
- Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Strafvollzug 2025, Tabelle 24321, Stand 31. März 2025
Welche Folgen das Jugendgerichtsgesetz vorsieht
Das Jugendstrafrecht kennt keine Geldstrafe in Tagessätzen und keine Freiheitsstrafe im Sinne des allgemeinen Strafrechts. Es arbeitet mit drei abgestuften Reaktionen, und die Reihenfolge ist im Gesetz angelegt.
§ 5 JGG beschreibt sie: Aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden. Mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe wird die Tat geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen. Jugendstrafe steht also am Ende einer Prüfung, nicht am Anfang.
| Stufe | Was dazugehört | Fundstelle | Rechtswirkung |
|---|---|---|---|
| Erziehungsmaßregeln | Weisungen zur Lebensführung, etwa Arbeitsleistungen, Betreuungshelfer, sozialer Trainingskurs oder Täter-Opfer-Ausgleich, sowie die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen | §§ 9 und 10 JGG | Keine Strafe, sondern erzieherische Einwirkung |
| Zuchtmittel | Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugendarrest | § 13 JGG | Nach § 13 Absatz 3 JGG ausdrücklich ohne die Rechtswirkungen einer Strafe |
| Jugendstrafe | Freiheitsentzug in einer dafür vorgesehenen Einrichtung | §§ 17 und 18 JGG | Strafe, mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre, bei bestimmten Verbrechen bis zehn Jahre |
| Aussetzung zur Bewährung | Bewährungszeit statt Vollzug | § 21 JGG | Bei Jugendstrafe bis zu einem Jahr zwingend bei günstiger Erwartung, bis zwei Jahre unter weiteren Voraussetzungen |
| Schuldspruch mit Vorbehalt | Feststellung der Schuld, Entscheidung über die Jugendstrafe wird ausgesetzt | § 27 JGG | Möglich, wenn schädliche Neigungen nicht sicher beurteilt werden können |
Jugendstrafe verhängt der Richter nach § 17 Absatz 2 JGG nur aus zwei Gründen: wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind und bei denen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen, oder wegen der Schwere der Schuld.
Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten dabei ausdrücklich nicht (§ 18 Absatz 1 Satz 3 JGG). Bemessen wird die Jugendstrafe nach Absatz 2 so, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Wie ein Verfahren ohne Anklage endet
Ein großer Teil der Jugendverfahren erreicht die Hauptverhandlung nie. Das Gesetz sieht das ausdrücklich vor, und der Fachbegriff dafür lautet Diversion.
§ 45 JGG kennt drei Wege. Nach Absatz 1 kann die Staatsanwaltschaft ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen, also bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Verfolgung.
Nach Absatz 2 sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und sie weder eine Beteiligung des Richters noch eine Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Nach Absatz 3 regt die Staatsanwaltschaft beim Jugendrichter eine Ermahnung, bestimmte Weisungen oder Auflagen an, wenn der Beschuldigte geständig ist und sie eine richterliche Maßnahme für erforderlich, eine Anklage aber nicht für geboten hält. Entspricht der Richter der Anregung, sieht die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung ab, bei Weisungen oder Auflagen allerdings erst, nachdem der Jugendliche ihnen nachgekommen ist.
Ermittlungsverfahren
Die Jugendstaatsanwaltschaft ermittelt. Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 38 Absatz 6 JGG im gesamten Verfahren heranzuziehen, und zwar so früh wie möglich.
Prüfung der Diversion
Die Staatsanwaltschaft prüft § 45 JGG. Kommt eine Einstellung in Betracht, endet das Verfahren hier, gegebenenfalls nach einer Ermahnung oder einer erfüllten Auflage.
Anklage zum Jugendgericht
Andernfalls erhebt sie Anklage. Jugendgerichte sind nach § 33 Absatz 2 JGG der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer.
Bericht der Jugendgerichtshilfe
Die Jugendgerichtshilfe erforscht Persönlichkeit, Entwicklung und familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrund und äußert sich zu den zu ergreifenden Maßnahmen (§ 38 Absatz 2 JGG). In Haftsachen berichtet sie beschleunigt.
Hauptverhandlung
Ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe nimmt nach § 38 Absatz 4 JGG an der Hauptverhandlung teil, soweit nicht nach Absatz 7 darauf verzichtet wird. Die Öffentlichkeit ist bei Jugendlichen grundsätzlich ausgeschlossen.
Entscheidung und Überwachung
Das Gericht wählt zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe. Soweit kein Bewährungshelfer zuständig ist, wacht die Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 5 JGG darüber, dass Weisungen und Auflagen eingehalten werden.
Welche Rolle die Jugendgerichtshilfe spielt
Die Jugendgerichtshilfe wird nach § 38 Absatz 1 JGG von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt. Sie ist kein Teil der Strafverfolgung, sondern bringt die erzieherischen und sozialen Gesichtspunkte in das Verfahren ein.
Ihre Aufgaben sind weiter gefasst, als der Name vermuten lässt:
- Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und des familiären, sozialen und wirtschaftlichen Hintergrundes des Jugendlichen (§ 38 Absatz 2 JGG)
- Äußerung zu einer möglichen besonderen Schutzbedürftigkeit und zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind
- möglichst zeitnahe Auskunft über das Ergebnis der Nachforschungen, in Haftsachen beschleunigt (§ 38 Absatz 3 JGG)
- Teilnahme an der Hauptverhandlung, soweit darauf nicht verzichtet wird (§ 38 Absatz 4 JGG)
- Überwachung von Weisungen und Auflagen und Mitteilung erheblicher Zuwiderhandlungen an das Jugendgericht (§ 38 Absatz 5 JGG)
- Kontakt während des Vollzugs und Hilfe bei der Wiedereingliederung (§ 38 Absatz 5 Satz 5 JGG)
Vor der Erteilung von Weisungen nach § 10 JGG sind die Vertreter der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 6 Satz 3 JGG stets zu hören. Kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sollen sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungshelfer bestellt werden soll.
Für die Verteidigung ist der Bericht der Jugendgerichtshilfe deshalb eines der wichtigsten Aktenstücke. Er enthält die Tatsachen, auf die das Gericht seine Auswahl zwischen Erziehungsmaßregel, Zuchtmittel und Jugendstrafe stützt.
Wann ein Jugendlicher einen Verteidiger bekommt
Neben den allgemeinen Fällen des § 140 StPO enthält das Jugendgerichtsgesetz eigene Gründe. § 68 JGG zählt fünf Fälle notwendiger Verteidigung auf, und zwei davon greifen nur hier.
- Prüfen Sie zuerst § 68 Nummer 1 JGG: Notwendige Verteidigung liegt vor, wenn sie in einem Verfahren gegen einen Erwachsenen vorliegen würde. Damit gelten alle elf Fälle des § 140 Absatz 1 StPO auch hier.
- Prüfen Sie § 68 Nummer 2 und 3 JGG: Sie greifen, wenn den Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern ihre Rechte entzogen sind oder sie nach § 51 Absatz 2 JGG von der Verhandlung ausgeschlossen wurden und der Nachteil nicht ausgeglichen werden kann.
- Prüfen Sie § 68 Nummer 4 JGG: Er greift, wenn zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand eine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt.
- Prüfen Sie § 68 Nummer 5 JGG: Er greift, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.
- Stellen Sie den Antrag früh. Für die Bestellung gelten die §§ 141 und 142 StPO, und über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung zu entscheiden.
Bei Heranwachsenden gilt das nicht vollständig. § 109 Absatz 1 Satz 1 JGG erklärt aus § 68 JGG nur die Nummern 1, 4 und 5 für entsprechend anwendbar. Die beiden Gründe, die an die Rechte der Erziehungsberechtigten anknüpfen, entfallen dort.
Was bei Heranwachsenden und bei Rechtsmitteln anders ist
Wendet der Richter auf einen Heranwachsenden Jugendstrafrecht an, ist das Höchstmaß der Jugendstrafe nach § 105 Absatz 3 JGG zehn Jahre. Handelt es sich um Mord und reicht dieses Höchstmaß wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, beträgt das Höchstmaß fünfzehn Jahre.
Eine Besonderheit betrifft den Strafbefehl. § 109 Absatz 3 JGG bestimmt, dass in einem Verfahren gegen einen Heranwachsenden § 407 Absatz 2 Satz 2 StPO keine Anwendung findet. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung kann dort also nicht im Strafbefehlsweg festgesetzt werden.
Bei den Rechtsmitteln zieht § 55 JGG zwei Grenzen, die es im allgemeinen Strafrecht nicht gibt. Nach Absatz 1 kann eine Entscheidung, die lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnet, nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen angefochten werden und auch nicht mit der Begründung, es hätten andere oder weitere angeordnet werden sollen.
Nach Absatz 2 gilt außerdem: Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen. Haben der Angeklagte, ein Erziehungsberechtigter oder der gesetzliche Vertreter Berufung eingelegt, steht keinem von ihnen gegen das Berufungsurteil die Revision zu. Im Jugendstrafverfahren gibt es also praktisch nur einen Rechtszug, und die Wahl zwischen Berufung und Revision ist endgültig.
Ein Rechtsmittel, das ein Erziehungsberechtigter oder der gesetzliche Vertreter eingelegt hat, kann dieser nach § 55 Absatz 3 JGG nur mit Zustimmung des Angeklagten zurücknehmen.
Was im Führungszeugnis steht und was nicht
Für die Zeit nach dem Verfahren ist meist eine einzige Frage entscheidend: Steht der Ausgang später im Führungszeugnis? Das Bundeszentralregistergesetz behandelt Jugendsachen deutlich zurückhaltender als Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht.
§ 32 Absatz 2 BZRG zählt auf, was nicht in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Für Jugendsachen sind drei Nummern einschlägig: der Schuldspruch nach § 27 JGG (Nummer 2), Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die Entscheidung nicht widerrufen wurde (Nummer 3), und Verurteilungen zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen wurde (Nummer 4).
Diese Ausnahmen gelten allerdings nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB. § 32 Absatz 1 Satz 2 BZRG nimmt sie ausdrücklich aus.
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel sind keine Strafen. § 13 Absatz 3 JGG sagt das für Zuchtmittel ausdrücklich, und eine Einstellung nach § 45 JGG ist ohnehin keine Verurteilung. Wer ein Jugendverfahren ohne Jugendstrafe übersteht, hat deshalb in aller Regel kein Eintragungsproblem im Führungszeugnis.
Häufige Fragen
Ab welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht in Deutschland?
Nach § 1 Absatz 2 JGG ist Jugendlicher, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist. Maßgeblich ist das Alter zur Tatzeit, nicht bei der Verhandlung. Unter vierzehn Jahren ist nach § 19 StGB niemand schuldfähig, ein Strafverfahren findet dann nicht statt. Bleibt zweifelhaft, ob der Beschuldigte achtzehn war, sind nach § 1 Absatz 3 JGG die Vorschriften für Jugendliche anzuwenden.
Wann gilt Jugendstrafrecht für Heranwachsende zwischen 18 und 20?
Nach § 105 Absatz 1 JGG wendet der Richter Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Heranwachsende zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt dann zehn Jahre, bei Mord mit besonderer Schwere der Schuld fünfzehn Jahre.
Wie lange kann eine Jugendstrafe dauern?
Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt nach § 18 Absatz 1 JGG sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, beträgt das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten ausdrücklich nicht. Bemessen wird die Strafe so, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.
Kann ein Jugendverfahren ohne Gerichtsverhandlung enden?
Ja, über § 45 JGG. Die Staatsanwaltschaft kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen. Sie sieht ferner ab, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet ist, wobei das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten gleichsteht. Und sie kann beim Jugendrichter eine Ermahnung, Weisungen oder Auflagen anregen und nach deren Erfüllung von der Verfolgung absehen.
Steht eine Jugendstrafe später im Führungszeugnis?
Nicht in jedem Fall. Nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 BZRG werden Verurteilungen zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren nicht aufgenommen, wenn die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung nicht widerrufen wurde. Nummer 4 nimmt Verurteilungen aus, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt wurde, Nummer 2 den Schuldspruch nach § 27 JGG. Diese Ausnahmen gelten nicht bei Verurteilungen wegen Taten nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB.
Gibt es im Jugendstrafverfahren Berufung und Revision?
Nur eines von beiden. Nach § 55 Absatz 2 JGG kann, wer eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision einlegen; das gilt auch, wenn ein Erziehungsberechtigter oder der gesetzliche Vertreter die Berufung eingelegt hat. Nach Absatz 1 ist eine Entscheidung, die nur Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel anordnet, zudem nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen anfechtbar.