Strafrecht-Anwälte

Ratgeber

Was kostet ein Strafverteidiger im Strafverfahren?

Ein Wahlverteidiger rechnet nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ab. Im Ermittlungsverfahren entstehen Grundgebühr (48 bis 432 Euro) und Verfahrensgebühr (48 bis 348 Euro), dazu eine Postpauschale von 20 Prozent bis höchstens 20 Euro und die Umsatzsteuer. Der Pflichtverteidiger bekommt feste Sätze, bei der Grundgebühr 192 Euro.

Welche Gebühren im Ermittlungsverfahren entstehen

Die Vergütung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten steht im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für Strafsachen gilt Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses, das als Anlage 1 zum RVG veröffentlicht ist. Dort trägt jede Tätigkeit eine eigene Nummer und einen eigenen Betrag.

Die Beträge des Wahlverteidigers sind Rahmengebühren. Das Gesetz nennt einen Mindest- und einen Höchstbetrag, und innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Verteidiger den Betrag selbst. Der Pflichtverteidiger dagegen bekommt einen festen Satz aus der Staatskasse, der in derselben Zeile rechts daneben steht.

Im Ermittlungsverfahren entstehen typischerweise drei Gebühren. Die Grundgebühr nach Nummer 4100 fällt für die erstmalige Einarbeitung in den Fall an, und zwar nur einmal im ganzen Verfahren, gleich in welchem Abschnitt der Verteidiger einsteigt. Die Verfahrensgebühr nach Nummer 4104 deckt die laufende Arbeit bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Strafbefehlsantrags bei Gericht ab. Die Terminsgebühr nach Nummer 4102 entsteht für die Teilnahme an Vernehmungen und an Haftterminen außerhalb der Hauptverhandlung.

Gebühren des Verteidigers nach Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, Fassung vom 8. Dezember 2025
NummerWofür die Gebühr entstehtWahlverteidigerPflichtverteidiger
4100Grundgebühr für die erstmalige Einarbeitung, einmal je Verfahren48 bis 432 Euro192 Euro
4102Teilnahme an einer Vernehmung oder an einem Haftterminen außerhalb der Hauptverhandlung48 bis 360 Euro163 Euro
4104Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren bis zur Anklage48 bis 348 Euro158 Euro
4106Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht48 bis 348 Euro158 Euro
4108Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht84 bis 576 Euro264 Euro
4112Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer60 bis 384 Euro178 Euro
4114Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag vor der Strafkammer96 bis 671 Euro307 Euro
4124Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren96 bis 671 Euro307 Euro
4130Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren144 bis 1.331 Euro590 Euro
7002Pauschale für Post und Telekommunikation20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euroebenso

Die Gebühren summieren sich je Abschnitt. Wer im Ermittlungsverfahren einen Verteidiger beauftragt und später vor dem Amtsgericht verhandelt, zahlt Grundgebühr, Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren, Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug und je Verhandlungstag eine Terminsgebühr. Dazu kommen die Auslagen nach Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses und am Ende die Umsatzsteuer nach Nummer 7008.

Grundgebühr des Wahlverteidigers
48,00 bis 432,00 Euro
Vergütungsverzeichnis Nummer 4100, Anlage 1 zum RVG, Stand 8. Dezember 2025
Grundgebühr des Pflichtverteidigers
192,00 Euro fest
Vergütungsverzeichnis Nummer 4100, Anlage 1 zum RVG, Stand 8. Dezember 2025
Erstes Beratungsgespräch, Höchstbetrag für Verbraucher
190 Euro
§ 34 Absatz 1 Satz 3 RVG, Stand 8. Dezember 2025

Wie Ihr Verteidiger den Betrag innerhalb des Rahmens bestimmt

Innerhalb der Rahmengebühr entscheidet der Verteidiger nach billigem Ermessen. § 14 Absatz 1 RVG zählt auf, was er dabei berücksichtigen muss. Eine gesetzlich vorgeschriebene Mittelgebühr gibt es nicht: der Betrag folgt aus den Merkmalen des einzelnen Falls.

  • Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, also Zeitaufwand, Aktenumfang, Zahl der Termine und Schriftsätze
  • Schwierigkeit der Tätigkeit, also die rechtliche und tatsächliche Verwicklung des Vorwurfs
  • Bedeutung der Angelegenheit für Sie, etwa eine drohende Freiheitsstrafe oder der Verlust einer Berufszulassung
  • Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • das Haftungsrisiko des Verteidigers, das bei Rahmengebühren ohne Gegenstandswert zwingend zu berücksichtigen ist

Diese Bestimmung ist nicht das letzte Wort. Soll ein Dritter die Gebühr ersetzen, etwa die Staatskasse nach einem Freispruch oder eine Rechtsschutzversicherung, ist die Bestimmung des Verteidigers nach § 14 Absatz 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Streiten Mandant und Verteidiger vor Gericht über die Höhe, holt das Gericht nach § 14 Absatz 3 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer ein. Dieses Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Reichen die Rahmengebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht aus, gibt es die Pauschgebühr. Für den Wahlverteidiger regelt sie § 42 RVG, für den gerichtlich bestellten Verteidiger § 51 RVG. Zuständig ist in beiden Fällen das Oberlandesgericht, und sein Beschluss ist unanfechtbar. Beim Wahlverteidiger darf die Pauschgebühr höchstens das Doppelte der gesetzlichen Höchstbeträge erreichen.

Was ein erstes Beratungsgespräch kosten darf

Für eine reine Beratung, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, soll der Anwalt nach § 34 Absatz 1 Satz 1 RVG auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Kommt keine zustande und sind Sie Verbraucher, greift eine gesetzliche Obergrenze: höchstens 250 Euro für die Beratung und höchstens 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch. Die Umsatzsteuer kommt hinzu.

Verbraucher ist, wer die Beratung nicht für sein Gewerbe oder seine selbständige berufliche Tätigkeit sucht. Ein Vorwurf aus dem privaten Bereich fällt darunter. Ein Wirtschaftsstrafverfahren gegen eine Geschäftsführerin in ihrer beruflichen Rolle fällt nicht darunter, und dort gilt die Obergrenze nicht.

Beauftragen Sie denselben Anwalt danach mit der Verteidigung, wird die Beratungsgebühr nach § 34 Absatz 2 RVG auf die Gebühr für die weitere Tätigkeit angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Erstgespräch kostet Sie dann im Ergebnis nichts zusätzlich.

Woran Sie eine wirksame Honorarvereinbarung erkennen

Statt nach den gesetzlichen Gebühren kann Ihr Verteidiger nach einem Stunden- oder Tagessatz abrechnen. Das ist zulässig, aber § 3a RVG stellt dafür Formanforderungen auf. Fehlt eine davon, kann die Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein.

  1. Prüfen Sie die Form: Die Vereinbarung braucht Textform. Ein unterschriebenes Papier genügt, eine E-Mail ebenfalls, eine mündliche Absprache nicht.
  2. Prüfen Sie die Bezeichnung: Das Papier muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein.
  3. Prüfen Sie die Trennung: Die Vereinbarung muss von anderen Abreden deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen.
  4. Prüfen Sie den Hinweis: Sie muss den Hinweis enthalten, dass ein erstattungspflichtiger Dritter oder die Staatskasse in der Regel nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstattet.
  5. Rechnen Sie die Lücke aus: Vergleichen Sie den vereinbarten Satz mit den gesetzlichen Gebühren aus der Tabelle oben. Die Differenz tragen Sie selbst, auch nach einem Freispruch.

Der vierte Punkt ist der teuerste. Wer 250 Euro je Stunde vereinbart und am Ende freigesprochen wird, bekommt von der Staatskasse die gesetzlichen Gebühren ersetzt, nicht den vereinbarten Satz. Die Differenz bleibt bei Ihnen. Genau darauf zielt der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis, und genau deshalb lohnt es sich, ihn zu lesen statt zu überblättern.

Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie nach § 3a Absatz 3 RVG im Rechtsstreit herabgesetzt werden, und zwar bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung. Auch hier holt das Gericht zuvor ein kostenloses Gutachten des Kammervorstands ein.

Wer die Kosten am Ende trägt

Wie das Verfahren ausgeht, entscheidet darüber, wer zahlt. Die Regeln stehen in den §§ 464 ff. StPO. Zwei Vorschriften bilden das Gerüst: § 465 StPO für die Verurteilung und § 467 StPO für Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung.

Werden Sie verurteilt, tragen Sie nach § 465 Absatz 1 StPO die Kosten des Verfahrens, soweit sie durch das Verfahren wegen der Tat entstanden sind, wegen derer Sie verurteilt werden. Dazu gehören die Gerichtskosten, Ihre eigenen notwendigen Auslagen und, falls Sie einen Pflichtverteidiger hatten, dessen Vergütung, die die Staatskasse zunächst ausgelegt hat.

Werden Sie freigesprochen, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder wird das Verfahren eingestellt, fallen Ihre notwendigen Auslagen nach § 467 Absatz 1 StPO der Staatskasse zur Last. Das gilt auch, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einstellt und es gar nicht erst zur Anklage kommt.

Wer trägt Ihre Verteidigerkosten?

Endet das Verfahren mit einem Freispruch oder mit einer Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO?

Ja

Die Staatskasse trägt Ihre notwendigen Auslagen nach § 467 Absatz 1 StPO, allerdings nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren.

Nein

Wird das Verfahren endgültig nach § 153a StPO gegen eine Auflage eingestellt?

Ja

Sie tragen Ihre Verteidigerkosten selbst. § 467 Absatz 5 StPO schließt die Erstattung für diesen Fall aus.

Nein

Werden Sie verurteilt?

Ja

Sie tragen nach § 465 Absatz 1 StPO die Kosten des Verfahrens und Ihre eigenen Auslagen, bei einer Pflichtverteidigung auch deren Vergütung.

Nein

Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Ermessensvorschrift ein, kann es nach § 467 Absatz 4 StPO davon absehen, Ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

Wann die Rechtsschutzversicherung im Strafverfahren zahlt

Der Straf-Rechtsschutz ist der am stärksten eingeschränkte Baustein einer Rechtsschutzversicherung. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherer veröffentlicht dazu unverbindliche Musterbedingungen, die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). In der Fassung ARB 2021 verlaufen die Grenzen so:

Versichert ist die Verteidigung, wenn Ihnen ein strafrechtliches Vergehen vorgeworfen wird. Vergehen sind nach der Begriffsbestimmung der Bedingungen Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind. Ein Verbrechen ist damit von vornherein nicht gedeckt.

Hinzu kommen zwei weitere Bedingungen: Das Vergehen muss sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar sein, und Ihnen muss ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Lautet der Vorwurf auf Vorsatz, erhalten Sie zunächst keinen Versicherungsschutz. Werden Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt, erhalten Sie ihn rückwirkend. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht er ab diesem Zeitpunkt.

Für die Praxis heißt das: Bei einem Vorsatzvorwurf strecken Sie die Verteidigerkosten vor. Das ist der Grund, warum eine Rechtsschutzversicherung die Frage nach der Vergütung nicht erledigt, und warum die Deckungszusage vor der Beauftragung geklärt gehört.

Woran Sie einen Fachanwalt für Strafrecht erkennen

Rechtsanwalt darf sich nennen, wer zur Anwaltschaft zugelassen ist. Fachanwältin oder Fachanwalt für Strafrecht darf sich nur nennen, wer der Rechtsanwaltskammer die Voraussetzungen der Fachanwaltsordnung (FAO) nachgewiesen hat. Diese Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer gilt in der Fassung vom 1. Dezember 2025 und verlangt drei Nachweise.

Der erste betrifft die Zulassung. Nach § 3 FAO sind eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor dem Antrag erforderlich.

Der zweite betrifft die Theorie. § 4 Absatz 1 FAO verlangt in der Regel einen Lehrgang von mindestens 120 Zeitstunden, Leistungskontrollen nicht eingerechnet. Dazu kommen nach § 4a FAO mindestens drei Aufsichtsarbeiten in Präsenzform, die zusammen mindestens fünfzehn Zeitstunden dauern müssen. Welche Bereiche der Lehrgang abdecken muss, steht für das Strafrecht in § 13 FAO: Methodik und Recht der Strafverteidigung, materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht sowie Strafverfahrensrecht einschließlich Strafvollstreckung und Strafvollzug.

Der dritte betrifft die Praxis, und er ist der aussagekräftigste. § 5 Absatz 1 Buchstabe f FAO verlangt 60 persönlich und weisungsfrei bearbeitete Fälle innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Antrag, dabei 40 Hauptverhandlungstage, davon mindestens 30 vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.

Der Titel bleibt nicht von selbst bestehen. § 15 Absatz 3 FAO verlangt in jedem Kalenderjahr mindestens fünfzehn Zeitstunden Fortbildung je Fachgebiet. Höchstens fünf davon dürfen im Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle erbracht werden, und der Nachweis geht unaufgefordert an die Kammer.

Der Gesetzgeber selbst misst dem Titel Gewicht bei. Wird Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt, den Sie nicht selbst benannt haben, soll ihn das Gericht nach § 142 Absatz 6 StPO aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer auswählen, und dabei entweder einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen anderen Rechtsanwalt, der gegenüber der Kammer sein Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme geeignet ist.

Was der Titel nicht aussagt, gehört dazu: Er belegt formale Voraussetzungen, keine Erfolgsaussicht in Ihrem Fall. Über den Ausgang eines Strafverfahrens sagt er nichts, und eine Rangfolge unter Kanzleien ergibt sich aus ihm nicht.

Häufige Fragen

Was kostet ein Strafverteidiger im Ermittlungsverfahren mindestens?

Die gesetzlichen Mindestbeträge für einen Wahlverteidiger im Ermittlungsverfahren liegen bei 48 Euro Grundgebühr nach Nummer 4100 und 48 Euro Verfahrensgebühr nach Nummer 4104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Diese Untergrenze gilt für den denkbar einfachsten Fall. Welchen Betrag der Verteidiger innerhalb des Rahmens bis 432 beziehungsweise 348 Euro ansetzt, bestimmt er nach § 14 Absatz 1 RVG nach Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Sache, Ihren Einkommensverhältnissen und seinem Haftungsrisiko.

Zahlt die Staatskasse meinen Strafverteidiger, wenn ich freigesprochen werde?

Nach einem Freispruch fallen die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten nach § 467 Absatz 1 StPO der Staatskasse zur Last, und dazu gehören die Verteidigerkosten. Erstattet werden allerdings nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Haben Sie mit Ihrem Verteidiger ein höheres Honorar vereinbart, zahlt die Staatskasse die Differenz nicht. Genau auf diesen Punkt muss eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a Absatz 1 Satz 3 RVG ausdrücklich hinweisen.

Was darf ein erstes Beratungsgespräch beim Strafverteidiger kosten?

Ist der Auftraggeber Verbraucher und wurde keine Gebührenvereinbarung getroffen, beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG höchstens 190 Euro, für eine weitergehende Beratung höchstens 250 Euro, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Wurde dagegen eine Vergütung vereinbart, gilt diese Vereinbarung. Beauftragen Sie denselben Anwalt anschließend mit der Verteidigung, wird die Beratungsgebühr nach § 34 Absatz 2 RVG angerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Muss ich einen Pflichtverteidiger am Ende selbst bezahlen?

Die Staatskasse zahlt den Pflichtverteidiger zunächst aus. Werden Sie verurteilt, gehört diese Vergütung nach § 465 Absatz 1 StPO zu den Kosten des Verfahrens, die Sie zu tragen haben. Eine Pflichtverteidigung ist also keine geschenkte, sondern eine vorfinanzierte Verteidigung. Auf diese Kostenfolge weist bereits die Belehrung nach § 136 Absatz 1 StPO hin. Endet das Verfahren mit Freispruch oder Einstellung, bleibt die Vergütung bei der Staatskasse.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung den Strafverteidiger bei einem Vorsatzvorwurf?

Nach den Musterbedingungen ARB 2021 des Gesamtverbands der Deutschen Versicherer besteht bei einem Vorsatzvorwurf zunächst kein Versicherungsschutz. Werden Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt, erhalten Sie den Schutz rückwirkend. Wechselt der Vorwurf während des Verfahrens auf Fahrlässigkeit, besteht er ab diesem Zeitpunkt. Verbrechen sind vom Straf-Rechtsschutz ganz ausgenommen. Verbindlich ist immer der eigene Vertrag, nicht das Muster.

Was ist eine Pauschgebühr im Strafverfahren?

Die Pauschgebühr ist ein Betrag, der über die Gebühren des Vergütungsverzeichnisses hinausgeht, weil das Verfahren besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Für den Wahlverteidiger regelt sie § 42 RVG, für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Verteidiger § 51 RVG. Zuständig ist das Oberlandesgericht, und sein Beschluss ist unanfechtbar. Beim Wahlverteidiger darf die Pauschgebühr höchstens das Doppelte der gesetzlichen Höchstbeträge erreichen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Fachanwalt für Strafrecht: Die Bezeichnung Fachanwalt für Strafrecht ist gesetzlich geschützt und wird von der Rechtsanwaltskammer erst nach Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung verliehen. Verlangt werden 60 selbst bearbeitete Fälle mit 40 Hauptverhandlungstagen, davon mindestens 30 vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht.
  • Erstberatungsgebühr: Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf ein Rechtsanwalt ohne abweichende Vergütungsvereinbarung höchstens 190 Euro netto verlangen, für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten höchstens 250 Euro netto. Diese Deckelung gilt nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmen.
  • Notwendige Verteidigung: In bestimmten, im Gesetz aufgezählten Fällen muss ein Beschuldigter zwingend einen Verteidiger haben, etwa bei einer Hauptverhandlung vor höheren Gerichten, dem Vorwurf eines Verbrechens oder einer richterlichen Vorführung zur Haftentscheidung. Auch bei besonders schwieriger Sach- oder Rechtslage kann notwendige Verteidigung vorliegen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Vergütungsverzeichnis, Anlage 1 zum RVG, Teil 4 Strafsachen, Bundesministerium der Justiz,
  2. § 14 RVG, Rahmengebühren, Bundesministerium der Justiz,
  3. § 34 RVG, Beratung, Gutachten und Mediation, Bundesministerium der Justiz,
  4. § 3a RVG, Vergütungsvereinbarung, Bundesministerium der Justiz,
  5. § 51 RVG, Festsetzung einer Pauschgebühr, Bundesministerium der Justiz,
  6. § 465 StPO, Kostentragungspflicht des Verurteilten, Bundesministerium der Justiz,
  7. § 467 StPO, Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung, Bundesministerium der Justiz,
  8. § 142 StPO, Zuständigkeit und Bestellungsverfahren, Bundesministerium der Justiz,
  9. Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO) in der Fassung vom 1. Dezember 2025, Bundesrechtsanwaltskammer, bereitgestellt von der Rechtsanwaltskammer Sachsen,
  10. Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2021), Musterbedingungen, Gesamtverband der Deutschen Versicherer,

Einsatz von Sprachmodellen

Die Fließtexte dieser Seiten (Überschriften, Beschreibungen, Ratgeber- und Glossarinhalte) entstehen mit Unterstützung von Sprachmodellen und werden vor der Veröffentlichung geprüft. Die Hero-Bilder sind mit einem Bildmodell erzeugt. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Kanzleien stammen unverändert aus OpenStreetMap. Ob eine Website Strafrecht nennt, entscheidet ein Skript nach festen Suchmustern, die mit Hilfe eines Sprachmodells entworfen und an Stichproben geprüft wurden. Kein Modell schreibt einer Kanzlei Strafrecht zu, das ihre Website nicht nennt.

Korrekturweg

Eine falsche Anschrift, eine nicht mehr gültige Telefonnummer oder eine Kanzlei, die keine Strafsachen mehr übernimmt, melden Sie über das Kontaktformular. Wir prüfen die Meldung an der Website der Kanzlei und an OpenStreetMap und korrigieren belegte Fehler.

Stand dieser Angaben: 21. September 2026.