Worüber die Belehrung Sie aufklären muss
Bevor eine Vernehmung beginnt, schuldet Ihnen die Behörde eine Reihe von Hinweisen. § 136 Absatz 1 StPO zählt sie auf, und § 163a Absatz 4 Satz 2 StPO erklärt sie für die Vernehmung durch die Polizei für anwendbar. Von diesen Hinweisen hängt ab, ob eine Aussage später überhaupt verwertet werden darf.
- welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen
- dass es Ihnen freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen
- dass Sie jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen dürfen
- Informationen, die Ihnen die Kontaktaufnahme zu einem Verteidiger erleichtern, samt Hinweis auf bestehende anwaltliche Notdienste
- dass Sie zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen können
- dass Sie in den Fällen des § 140 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen können, verbunden mit dem Hinweis auf die Kostenfolge des § 465 StPO
- in geeigneten Fällen, dass Sie sich auch schriftlich äußern können und dass ein Täter-Opfer-Ausgleich möglich ist
Der Zweck der Vernehmung steht in Absatz 2 und wird selten gelesen: Sie soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Eine Vernehmung ist also ihrer gesetzlichen Anlage nach auch eine Gelegenheit, nicht nur eine Gefahr. Ob und wann Sie sie nutzen, ist eine Frage, die sich erst mit Aktenkenntnis beantworten lässt.
Wann Sie zu einem Termin erscheinen müssen
Eine Vorladung im Briefkasten löst fast immer dieselbe Frage aus. Die Antwort hängt davon ab, wer geladen hat, und das Gesetz behandelt die drei Stellen unterschiedlich.
Für die Staatsanwaltschaft ist es eindeutig: § 163a Absatz 3 Satz 1 StPO bestimmt, dass der Beschuldigte verpflichtet ist, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Aussagen müssen Sie auch dort nicht, erscheinen aber schon. Über die Rechtmäßigkeit einer Vorführung entscheidet auf Ihren Antrag das nach § 162 StPO zuständige Gericht.
Für die Polizei fehlt eine solche Pflicht. § 163a Absatz 4 StPO regelt nur, was bei einer Vernehmung durch Beamte des Polizeidienstes zu geschehen hat, und verweist auf die Belehrungspflichten. Eine Erscheinenspflicht des Beschuldigten normiert die Vorschrift nicht.
Für das Gericht gilt in der Hauptverhandlung die Anwesenheitspflicht des Angeklagten nach § 230 StPO. Dort geht es nicht mehr um eine Vernehmung im Ermittlungsverfahren, sondern um den Prozess selbst.
| Wer lädt | Müssen Sie erscheinen? | Müssen Sie zur Sache aussagen? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Polizei | Nein, eine Erscheinenspflicht des Beschuldigten ist nicht vorgesehen | Nein | § 163a Absatz 4 StPO mit Verweis auf § 136 Absatz 1 StPO |
| Staatsanwaltschaft | Ja | Nein | § 163a Absatz 3 Satz 1 StPO |
| Ermittlungsrichter | Ja, die Ladung kann unter Androhung der Vorführung ergehen | Nein | § 133 StPO, auf den § 163a Absatz 3 Satz 2 StPO verweist |
| Gericht in der Hauptverhandlung | Ja, als Angeklagter | Nein | § 230 StPO, Schweigerecht aus § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO |
| Jede zuständige Behörde, Angaben zur Person | Angaben sind zu machen | Angaben zur Person sind richtig zu machen | § 111 OWiG |
- Lesen Sie zuerst den Briefkopf: Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht entscheidet darüber, ob Sie erscheinen müssen.
- Prüfen Sie, in welcher Rolle Sie geladen sind. Für Beschuldigte und für Zeugen gelten verschiedene Regeln, und die Ladung sagt es.
- Notieren Sie das Aktenzeichen und die Frist. Beides braucht ein Verteidiger für den Antrag auf Akteneinsicht.
- Nehmen Sie vor dem Termin Kontakt zu einem Verteidiger auf. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO erlaubt das ausdrücklich schon vor jeder Vernehmung.
- Lassen Sie die Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragen und entscheiden Sie erst danach, ob und wozu Sie sich äußern.
- Sagen Sie den Termin rechtzeitig ab, wenn keine Erscheinenspflicht besteht und er ohne Aktenkenntnis stattfinden würde.
Hat die Polizei Sie als Beschuldigten vorgeladen?
Eine Pflicht zum Erscheinen sieht die Strafprozessordnung dafür nicht vor. Sagen Sie ab oder lassen Sie absagen, und klären Sie vorher mit einem Verteidiger, ob und wann eine Äußerung sinnvoll ist.
Hat die Staatsanwaltschaft Sie geladen?
Nach § 163a Absatz 3 Satz 1 StPO müssen Sie erscheinen. Aussagen zur Sache müssen Sie auch dort nicht, und Sie dürfen einen Verteidiger mitbringen.
Bei einer Ladung des Gerichts zur Hauptverhandlung besteht nach § 230 StPO Anwesenheitspflicht. Bleiben Sie ohne genügende Entschuldigung fern, kann das Gericht Ihre Vorführung anordnen.
Unabhängig davon gilt überall dasselbe für Ihre Personalien. Vor- und Familienname, Geburtsort und Geburtstag, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit müssen Sie einer zuständigen Behörde richtig angeben. Wer die Angabe verweigert oder eine unrichtige macht, handelt nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu eintausend Euro betragen, bei fahrlässiger Begehung bis zu fünfhundert Euro.
- Erscheinenspflicht des Beschuldigten bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft
- besteht
- § 163a Absatz 3 Satz 1 StPO, Stand 23. Februar 2026
- Geldbuße bei verweigerter oder falscher Angabe zur Person
- bis zu 1.000 Euro, bei Fahrlässigkeit bis zu 500 Euro
- § 111 Absatz 3 OWiG, Stand 22. Dezember 2025
- Spätester Zeitpunkt für den Widerspruch gegen die Verwertung einer Aussage ohne Belehrung
- der in § 257 StPO genannte Zeitpunkt in der Hauptverhandlung
- BGH, Beschluss vom 27.02.1992, 5 StR 190/91 (BGHSt 38, 214), Leitsatz 2, Stand 27. Februar 1992
Was passiert, wenn die Belehrung unterbleibt
Eine unterbliebene Belehrung macht die Aussage nicht automatisch wertlos, aber sie kann sie unverwertbar machen. Die maßgebliche Entscheidung ist der Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1992, Aktenzeichen 5 StR 190/91, abgedruckt in BGHSt 38, 214.
Der erste Leitsatz lautet sinngemäß: Ist der Vernehmung des Beschuldigten durch einen Beamten des Polizeidienstes nicht der Hinweis vorausgegangen, dass es ihm freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, so dürfen die in dieser Vernehmung gemachten Äußerungen nicht verwertet werden.
Der zweite Leitsatz enthält die Einschränkungen, und sie sind für die Praxis entscheidend. Das Verwertungsverbot gilt nicht, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Recht zu schweigen auch ohne Belehrung kannte. Und es gilt nicht, wenn der verteidigte Angeklagte in der Hauptverhandlung der Verwertung ausdrücklich zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht.
Fehler feststellen
In der Akte steht, ob und wann belehrt wurde. Das Vernehmungsprotokoll ist deshalb eines der ersten Blätter, die ein Verteidiger nach der Akteneinsicht liest.
Kenntnis prüfen
Das Verwertungsverbot entfällt, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht ohnehin kannte. Diese Feststellung muss das Gericht treffen, sie versteht sich nicht von selbst.
Beweiserhebung abwarten
In der Hauptverhandlung wird die fragliche Aussage eingeführt, etwa durch die Vernehmung des Polizeibeamten, der sie aufgenommen hat.
Rechtzeitig widersprechen
Der verteidigte Angeklagte muss der Verwertung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widersprechen, also in der Erklärung im Anschluss an die betreffende Beweiserhebung. Wer schweigt, verliert das Verbot.
Widerspruch protokollieren lassen
Der Widerspruch gehört ins Hauptverhandlungsprotokoll, weil er nur so für die Revision nachweisbar bleibt.
Wann Sie einen Verteidiger befragen dürfen
Das Recht, einen Verteidiger zu befragen, gilt nach § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO jederzeit, auch schon vor der Vernehmung. Es ist kein Entgegenkommen der Behörde, sondern Teil derselben Vorschrift, die das Schweigerecht enthält.
Satz 3 macht daraus eine Pflicht der Behörde: Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Nach Satz 4 ist dabei auf bestehende anwaltliche Notdienste hinzuweisen.
Der Hintergrund ist europäisch. Die Richtlinie 2013/48/EU vom 22. Oktober 2013 verlangt in Artikel 3 Absatz 2, dass Verdächtige und beschuldigte Personen Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, und zwar spätestens vor der Befragung durch die Polizei und unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a nennt ausdrücklich das Recht, mit dem Rechtsbeistand unter vier Augen zusammenzutreffen und zu kommunizieren, auch vor der Befragung. Buchstabe b gibt das Recht, dass der Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt.
Sind Sie festgenommen, wiederholt § 114b Absatz 2 StPO diese Rechte in der schriftlichen Belehrung, ergänzt um den Hinweis, dass Sie eine Ärztin oder einen Arzt Ihrer Wahl verlangen und einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson benachrichtigen können.
Welche Vernehmungsmethoden das Gesetz verbietet
§ 136a StPO schützt die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten. Absatz 1 verbietet, sie zu beeinträchtigen durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang ist nur zulässig, soweit das Strafverfahrensrecht ihn zulässt.
Ebenso verboten sind die Drohung mit einer nach dem Verfahrensrecht unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils. Absatz 2 untersagt Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit beeinträchtigen.
Absatz 3 zieht die Konsequenz, und sie ist ungewöhnlich streng: Das Verbot gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten, und Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Anders als beim Belehrungsfehler aus BGHSt 38, 214 kann hier niemand auf das Verbot verzichten.
Über die Polizei gilt das über die Verweisung in § 163a Absatz 4 Satz 2 StPO gleichermaßen, der neben den Belehrungspflichten auch § 136a StPO für anwendbar erklärt.
Warum die Akte vor der Aussage kommt
Eine Aussage ohne Aktenkenntnis ist eine Aussage ins Ungewisse. Was die Ermittlungsbehörde weiß, steht in der Akte, und wer sie nicht kennt, weiß nicht, wozu er sich äußert.
Akteneinsicht bekommt nach § 147 Absatz 1 StPO der Verteidiger. Er darf die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Fall einer Anklage vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann die Einsicht nach Absatz 2 versagt werden, soweit sie den Untersuchungszweck gefährden kann.
Von dieser Einschränkung gibt es zwei feste Ausnahmen. Nach Absatz 2 Satz 2 sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen zugänglich zu machen, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist oder diese beantragt wurde; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren. Und nach Absatz 3 darf die Einsicht in die Protokolle über Ihre eigenen Vernehmungen, in bestimmte richterliche Untersuchungshandlungen und in Sachverständigengutachten in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.
Haben Sie keinen Verteidiger, greift Absatz 4. Dann dürfen Sie selbst Einsicht nehmen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet wird und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Über die Gewährung entscheidet im Ermittlungsverfahren nach Absatz 5 die Staatsanwaltschaft.
Daraus ergibt sich die Reihenfolge, die das Gesetz selbst nahelegt: erst Verteidiger, dann Akte, dann die Entscheidung über eine Äußerung. Das Schweigerecht ist dabei kein Selbstzweck, sondern der Zeitgewinn, der diese Reihenfolge überhaupt möglich macht.
Häufige Fragen
Muss ich als Beschuldigter zur Polizei gehen, wenn ich vorgeladen werde?
Die Strafprozessordnung sieht für den Beschuldigten keine Pflicht vor, auf eine polizeiliche Vorladung zu erscheinen. Eine Erscheinenspflicht normiert § 163a Absatz 3 Satz 1 StPO nur für die Ladung vor die Staatsanwaltschaft. In der Hauptverhandlung gilt die Anwesenheitspflicht des Angeklagten nach § 230 StPO. Angaben zur Person müssen Sie überall richtig machen, sonst droht nach § 111 OWiG eine Geldbuße.
Darf mein Schweigen gegen mich verwendet werden?
Nein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Mai 1992, Aktenzeichen 5 StR 122/92 und abgedruckt in BGHSt 38, 302, entschieden, dass das Gebrauchmachen vom Schweigerecht nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden darf. Der Schutz ist dann am klarsten, wenn sich der Beschuldigte bis dahin überhaupt nicht zur Sache geäußert hat. Wer sich teilweise einlässt, gibt diese eindeutige Lage auf.
Was passiert, wenn die Polizei mich nicht über mein Schweigerecht belehrt hat?
Dann dürfen die in dieser Vernehmung gemachten Äußerungen nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 1992, Aktenzeichen 5 StR 190/91 und abgedruckt in BGHSt 38, 214, grundsätzlich nicht verwertet werden. Das gilt nicht, wenn feststeht, dass der Beschuldigte sein Schweigerecht ohnehin kannte, und es gilt nicht, wenn der verteidigte Angeklagte der Verwertung zustimmt oder ihr nicht bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht.
Darf ich vor der ersten Vernehmung mit einem Anwalt sprechen?
Ja, und zwar jederzeit. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO nennt das Recht ausdrücklich für die Zeit vor der Vernehmung. Nach Satz 3 sind Ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Kontaktaufnahme erleichtern, und nach Satz 4 ist auf bestehende anwaltliche Notdienste hinzuweisen. Artikel 3 der Richtlinie 2013/48/EU verlangt darüber hinaus ein Gespräch unter vier Augen und die wirksame Teilnahme des Rechtsbeistands an der Befragung.
Bekomme ich Akteneinsicht, bevor ich mich äußere?
Akteneinsicht erhält nach § 147 Absatz 1 StPO der Verteidiger. Vor dem Abschlussvermerk kann sie nach Absatz 2 versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet wäre; bei Untersuchungshaft sind die für die Haftfrage wesentlichen Informationen dennoch zugänglich zu machen. Ohne Verteidiger können Sie nach § 147 Absatz 4 StPO selbst Einsicht beantragen, soweit kein Untersuchungszweck und keine überwiegenden Interessen Dritter entgegenstehen.
Welche Vernehmungsmethoden sind verboten?
§ 136a StPO verbietet, die Freiheit der Willensentschließung durch Misshandlung, Ermüdung, körperlichen Eingriff, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung oder Hypnose zu beeinträchtigen, ebenso die Drohung mit einer unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen nach Absatz 3 auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte zustimmt.