In welchen Fällen das Gesetz eine Verteidigung verlangt
Eine Pflichtverteidigung ist keine Frage des Geldbeutels, sondern eine Frage des Verfahrens. Das Gesetz bestellt einen Verteidiger nicht, weil Sie sich keinen leisten können, sondern weil das Verfahren ohne Verteidiger nicht fair wäre. Deshalb heißt der Oberbegriff notwendige Verteidigung, und deshalb steht am Anfang jeder Prüfung § 140 StPO.
§ 140 Absatz 1 StPO zählt elf Fälle auf, in denen die Verteidigung stets notwendig ist. Liegt einer davon vor, hat das Gericht keinen Ermessensspielraum. Daneben steht Absatz 2 als Auffangregel für alles, was die Liste nicht erfasst.
| Fundstelle | Wann die Verteidigung notwendig ist |
|---|---|
| Absatz 1 Nummer 1 | Die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug findet voraussichtlich vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht statt |
| Absatz 1 Nummer 2 | Ihnen wird ein Verbrechen zur Last gelegt, also eine Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe |
| Absatz 1 Nummer 3 | Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen |
| Absatz 1 Nummer 4 | Sie sollen einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden |
| Absatz 1 Nummer 5 | Sie befinden sich auf richterliche Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt |
| Absatz 1 Nummer 6 | Zur Vorbereitung eines Gutachtens über Ihren psychischen Zustand kommt eine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage |
| Absatz 1 Nummer 7 | Es ist mit einem Sicherungsverfahren zu rechnen |
| Absatz 1 Nummer 8 | Ihr bisheriger Verteidiger ist von der Mitwirkung ausgeschlossen worden |
| Absatz 1 Nummer 9 | Dem Verletzten ist nach § 397a oder § 406h StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden |
| Absatz 1 Nummer 10 | Bei einer richterlichen Vernehmung erscheint die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Bedeutung der Vernehmung geboten |
| Absatz 1 Nummer 11 | Sie sind seh-, hör- oder sprachbehindert und beantragen die Bestellung |
| Absatz 2 | Schwere der Tat, Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage machen einen Verteidiger geboten, oder Sie können sich ersichtlich nicht selbst verteidigen |
Die Nummer 9 verbindet Ihre Lage mit der des Verletzten. Hat die Verletzte einen Opferanwalt beigeordnet bekommen, bekommen auch Sie einen Verteidiger. Der Gesetzgeber stellt damit die Waffengleichheit im Verfahren her.
- Fälle notwendiger Verteidigung, abschließend aufgezählt
- 11 Fälle in § 140 Absatz 1 StPO
- § 140 Absatz 1 StPO, Stand 23. Februar 2026
- Frist für die gerichtliche Bestätigung einer Eilbestellung durch die Staatsanwaltschaft
- eine Woche nach der Entscheidung
- § 142 Absatz 4 Satz 2 StPO, Stand 23. Februar 2026
- Feste Verfahrensgebühr des Pflichtverteidigers im Ermittlungsverfahren
- 158,00 Euro
- Vergütungsverzeichnis Nummer 4104, Anlage 1 zum RVG, Stand 8. Dezember 2025
Wann das Gericht ohne Ihren Antrag bestellt
In vier Lagen muss ein Pflichtverteidiger bestellt werden, ohne dass Sie etwas tun. § 141 Absatz 2 StPO nennt sie, und alle vier haben gemeinsam, dass Sie in diesem Moment besonders wenig ausrichten können.
- Sie sollen einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden
- es wird bekannt, dass Sie sich auf richterliche Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befinden
- im Vorverfahren ist ersichtlich, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können, insbesondere bei einer Vernehmung oder einer Gegenüberstellung
- Sie sind nach § 201 StPO aufgefordert worden, sich zur Anklageschrift zu erklären
Zwei Einschränkungen stehen im selben Absatz. Erfolgt die Vorführung nur zur Entscheidung über einen Haftbefehl nach § 127b Absatz 2 StPO oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3 StPO, wird nur auf ausdrücklichen Antrag bestellt. Und in den Fällen zwei und drei kann die Bestellung unterbleiben, wenn das Verfahren ohnehin alsbald eingestellt werden soll und außer Registerauskünften nichts mehr zu ermitteln ist.
Für den Alltag heißt das: Wer festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt wird, bekommt einen Pflichtverteidiger, ohne ihn zu erbitten. Wer eine Vorladung im Briefkasten hat, bekommt ihn nur auf Antrag.
Wie Sie den Antrag stellen und wer darüber entscheidet
Der Weg ist kurz und in § 141 Absatz 1 und § 142 StPO vollständig beschrieben. Entscheidend ist, dass Sie den Antrag ausdrücklich stellen. Ein allgemeiner Wunsch nach anwaltlichem Beistand ist kein Antrag im Sinne des Gesetzes.
Antrag anbringen
Vor Erhebung der Anklage bringen Sie den Antrag bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft an, nach Anklageerhebung bei dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist (§ 142 Absatz 1 StPO). Schriftlich ist sicherer, weil der Antrag dann in der Akte steht.
Verteidiger benennen
Vor der Bestellung ist Ihnen nach § 142 Absatz 5 StPO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer gesetzten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen. Nutzen Sie diese Frist, denn sie entscheidet darüber, wer Sie vertritt.
Staatsanwaltschaft legt vor
Die Staatsanwaltschaft legt den Antrag mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht vor, sofern sie nicht selbst im Eilfall entscheidet.
Gericht entscheidet
Zuständig ist vor der Anklage das Amtsgericht am Sitz der Staatsanwaltschaft, bei einer Vorführung das Gericht, dem Sie vorgeführt werden, und nach der Anklage der Vorsitzende des zuständigen Gerichts (§ 142 Absatz 3 StPO). Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung oder Gegenüberstellung zu entscheiden.
Eilfall prüfen
Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Staatsanwaltschaft selbst bestellen. Sie muss dann binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen, und Sie können jederzeit die gerichtliche Entscheidung verlangen (§ 142 Absatz 4 StPO).
Entscheidung anfechten
Gerichtliche Entscheidungen über die Bestellung sind nach § 142 Absatz 7 StPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Ausgeschlossen ist sie, wenn Ihnen stattdessen der Weg über § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO offensteht.
Der zeitliche Bezugspunkt in § 141 Absatz 1 Satz 2 StPO ist die eigentliche Neuerung: Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden. Der Verteidiger soll also da sein, bevor ausgesagt wird, nicht erst im Gerichtssaal.
Wie Sie Ihren Pflichtverteidiger selbst aussuchen
Pflichtverteidiger heißt nicht zugeteilter Verteidiger. § 142 Absatz 5 StPO kehrt die verbreitete Vorstellung um: Vor der Bestellung ist Ihnen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger zu bezeichnen, und ein so benannter Verteidiger ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Benannte nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.
Benennen Sie niemanden, greift § 142 Absatz 6 StPO. Das Gericht wählt dann aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aus und soll dabei entweder einen Fachanwalt für Strafrecht nehmen oder einen Rechtsanwalt, der der Kammer sein Interesse an Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme geeignet ist.
Wurde Ihnen jemand anderes beigeordnet als der von Ihnen Benannte, oder hatten Sie nur eine kurze Frist zur Auswahl, gibt Ihnen § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO eine zweite Gelegenheit: Sie können innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung beantragen, dass ein von Ihnen bezeichneter Verteidiger bestellt wird, solange kein wichtiger Grund entgegensteht.
- Suchen Sie den Verteidiger aus, bevor die Frist aus § 142 Absatz 5 Satz 1 StPO läuft. Wer erst nach der Aufforderung anfängt zu suchen, verliert die Hälfte der Frist.
- Klären Sie im Telefonat, ob der Verteidiger die Beiordnung übernimmt und im fraglichen Zeitraum verfügbar ist. Fehlende Verfügbarkeit ist ein wichtiger Grund, der Ihre Auswahl aushebelt.
- Teilen Sie den Namen schriftlich der Stelle mit, die Ihnen die Frist gesetzt hat, und nennen Sie Kanzlei, Anschrift und Aktenzeichen.
- Prüfen Sie den Bestellungsbeschluss, sobald er zugeht: Steht dort ein anderer Name, läuft Ihre Drei-Wochen-Frist aus § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO ab der Bekanntmachung.
- Stellen Sie in diesem Fall innerhalb der drei Wochen den Antrag, den von Ihnen bezeichneten Verteidiger zu bestellen.
Wählen Sie später einen Wahlverteidiger und nimmt dieser das Mandat an, ist die Bestellung des Pflichtverteidigers nach § 143a Absatz 1 StPO aufzuheben. Das gilt allerdings nicht, wenn zu besorgen ist, dass der neue Verteidiger das Mandat demnächst niederlegt und selbst die Beiordnung beantragt.
Was die Pflichtverteidigung am Ende kostet
Die Staatskasse zahlt den Pflichtverteidiger zunächst aus, und zwar nach den festen Sätzen aus Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Im Ermittlungsverfahren sind das 192 Euro Grundgebühr und 158 Euro Verfahrensgebühr, vor dem Amtsgericht kommen 158 Euro Verfahrensgebühr und 264 Euro je Hauptverhandlungstag hinzu.
Zunächst heißt aber nicht endgültig. Werden Sie verurteilt, gehört die Vergütung des Pflichtverteidigers nach § 465 Absatz 1 StPO zu den Kosten des Verfahrens, die Sie zu tragen haben. Der Gesetzgeber hält diesen Punkt für so wichtig, dass er ihn in die Belehrung gezogen hat: Nach § 136 Absatz 1 StPO ist der Beschuldigte bei dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Pflichtverteidigers zugleich auf die Kostenfolge des § 465 StPO hinzuweisen.
Endet das Verfahren mit Freispruch, mit Nichteröffnung oder mit einer Einstellung, bleibt die Vergütung bei der Staatskasse (§ 467 Absatz 1 StPO). Eine Ausnahme regelt § 467 Absatz 5 StPO für die endgültige Einstellung nach § 153a StPO.
Reichen die festen Sätze wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht aus, kann der Pflichtverteidiger nach § 51 RVG beim Oberlandesgericht eine Pauschgebühr beantragen, die darüber hinausgeht. Auf Antrag ist ihm ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm das Warten wegen der Verfahrensdauer nicht zuzumuten ist.
Was die Reform von 2019 für Sie geändert hat
Bis Ende 2019 wurde ein Pflichtverteidiger im Regelfall erst nach der Anklage bestellt. Das Ermittlungsverfahren, in dem die entscheidenden Weichen gestellt werden, lief ohne ihn. Geändert hat das das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2128.
Anlass war europäisches Recht. Das Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren um, die bis zum 5. Mai 2019 in nationales Recht zu übertragen war, und daneben Teile der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für Kinder.
Seither steht die Bestellung auf Antrag in § 141 Absatz 1 StPO ganz vorn im Verfahren, gebunden an den Zeitpunkt der ersten Vernehmung. Dazu kam das Auswahlrecht in § 142 Absatz 5 StPO und der Verteidigerwechsel in § 143a StPO. Für Sie bedeutet das: Der Antrag lohnt sich früh, und er lohnt sich schriftlich.
Wann ein Verletzter einen eigenen Anwalt bekommt
Die notwendige Verteidigung gilt für Beschuldigte. Für Verletzte einer Straftat gibt es ein eigenes Gegenstück, und wer die Nummer 9 des § 140 Absatz 1 StPO verstehen will, braucht es ohnehin.
Nach § 397a Absatz 1 StPO ist dem Nebenkläger auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er durch eine der dort genannten schweren Taten verletzt ist, etwa durch ein Verbrechen nach § 177 StGB, durch eine versuchte Tötung oder, bei zusätzlichen Voraussetzungen, als Minderjähriger durch eine Sexualstraftat. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt nach § 397a Absatz 2 StPO Prozesskostenhilfe in Betracht.
Daneben steht die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO. Sie leistet Betreuung vor, während und nach der Hauptverhandlung und tritt nicht als anwaltliche Vertretung auf. Unter den Voraussetzungen des § 397a Absatz 1 Nummer 4 bis 6 StPO ist sie auf Antrag beizuordnen, und § 406g Absatz 3 Satz 3 StPO stellt ausdrücklich klar: Die Beiordnung ist für den Verletzten kostenfrei.
Wer als Beschuldigter erfährt, dass der Verletzten ein Beistand beigeordnet wurde, hat damit zugleich ein Argument für den eigenen Antrag in der Hand.
Häufige Fragen
Wo stelle ich den Antrag auf einen Pflichtverteidiger?
Vor der Erhebung der Anklage bringen Sie den Antrag nach § 142 Absatz 1 StPO bei den Behörden oder Beamten des Polizeidienstes oder bei der Staatsanwaltschaft an. Die Staatsanwaltschaft legt ihn mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Gericht vor. Nach Anklageerhebung geht der Antrag an das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist. Ein schriftlicher Antrag ist vorzuziehen, weil er in der Akte dokumentiert ist.
Kann ich mir meinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?
Ja. Vor der Bestellung ist Ihnen nach § 142 Absatz 5 StPO Gelegenheit zu geben, innerhalb einer gesetzten Frist einen Verteidiger zu bezeichnen, und dieser ist zu bestellen, wenn kein wichtiger Grund entgegensteht. Benennen Sie niemanden, wählt das Gericht nach § 142 Absatz 6 StPO aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aus und soll dabei einen Fachanwalt für Strafrecht oder einen für Pflichtverteidigungen gemeldeten Rechtsanwalt nehmen.
Bekomme ich einen Pflichtverteidiger, wenn ich in Untersuchungshaft komme?
Ja. Nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO liegt notwendige Verteidigung vor, wenn Sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen sind. § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO verlangt in diesem Fall die Bestellung unabhängig von einem Antrag, sobald die Vorführung ansteht. Sie müssen also nichts beantragen, können aber nach § 142 Absatz 5 StPO einen Verteidiger Ihrer Wahl benennen.
Kann ich meinen Pflichtverteidiger noch wechseln?
Innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Bestellungsentscheidung können Sie nach § 143a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO einen anderen, von Ihnen bezeichneten Verteidiger beantragen, wenn Ihnen jemand anderes beigeordnet wurde als der von Ihnen Benannte oder wenn die Auswahlfrist zu kurz war. Danach gelingt ein Wechsel nur noch aus den engeren Gründen der Nummern 2 und 3, etwa bei endgültig zerstörtem Vertrauensverhältnis.
Hängt die Bestellung eines Pflichtverteidigers von meinem Einkommen ab?
Nein. § 140 StPO knüpft allein an das Verfahren an, nicht an Vermögen oder Einkommen. Maßgeblich sind das zuständige Gericht, der Tatvorwurf, eine drohende Haft oder Unterbringung und die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. Wer die Vergütung am Ende trägt, ist eine getrennte Frage: Bei einer Verurteilung gehört sie nach § 465 Absatz 1 StPO zu den Kosten des Verfahrens.