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Ratgeber

Was nach einer Festnahme in den ersten Stunden zählt

Nach einer vorläufigen Festnahme müssen Sie nach Art. 104 Absatz 3 GG und § 128 Absatz 1 StPO spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorgeführt werden. Ein Pflichtverteidiger wird dafür ohne Ihren Antrag bestellt. Sie werden schriftlich belehrt, dürfen schweigen und einen Angehörigen benachrichtigen lassen.

Wer Sie festnehmen darf und wie lange Sie festgehalten werden dürfen

Die vorläufige Festnahme steht in § 127 StPO, und sie kennt zwei Wege. Nach Absatz 1 darf jedermann einen auf frischer Tat Betroffenen oder Verfolgten festnehmen, wenn dieser der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Nach Absatz 2 dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei bei Gefahr im Verzug auch dann festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

Die zeitliche Grenze zieht das Grundgesetz selbst. Art. 104 Absatz 2 Satz 3 GG bestimmt: Die Polizei darf aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Art. 104 Absatz 3 Satz 1 GG ergänzt für den Verdacht einer Straftat, dass jeder vorläufig Festgenommene spätestens am Tage nach der Festnahme dem Richter vorzuführen ist.

§ 128 Absatz 1 StPO setzt das um: Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht vorzuführen, in dessen Bezirk er festgenommen wurde.

Spätester Zeitpunkt der Vorführung vor den Richter
am Tage nach der Festnahme
Art. 104 Absatz 3 Satz 1 GG, Stand 22. März 2025
Dauer der Untersuchungshaft ohne Entscheidung des Oberlandesgerichts
höchstens sechs Monate
§ 121 Absatz 1 und 2 StPO, Stand 23. Februar 2026
Anteil der eingestellten Ermittlungsverfahren im Jahr 2024
rund 60 Prozent von 5.464.300 erledigten Verfahren
Statistisches Bundesamt, Staatsanwaltschaftsstatistik, Berichtsjahr 2024, Stand 31. Dezember 2024

Worüber Sie nach der Festnahme belehrt werden

§ 114b Absatz 1 StPO verlangt eine unverzügliche und schriftliche Belehrung in einer für Sie verständlichen Sprache. Reicht die schriftliche Form erkennbar nicht aus, muss zusätzlich mündlich belehrt werden. Dass Sie die Belehrung erhalten haben, ist schriftlich zu bestätigen oder zu protokollieren.

Absatz 2 zählt auf, was in der Belehrung stehen muss. Diese Liste ist der kompakteste Überblick über Ihre Rechte in dieser Lage, den das Gesetz kennt:

  • dass Sie unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen sind, das Sie vernimmt und über die weitere Inhaftierung entscheidet
  • dass Sie das Recht haben, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen
  • dass Sie zu Ihrer Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen können
  • dass Sie jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen können, wobei Ihnen die Kontaktaufnahme zu erleichtern und auf anwaltliche Notdienste hinzuweisen ist
  • dass Sie in den Fällen des § 140 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragen können, mit Hinweis auf die Kostenfolge des § 465 StPO
  • dass Sie die Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt Ihrer Wahl verlangen können
  • dass Sie einen Angehörigen oder eine Person Ihres Vertrauens benachrichtigen können, soweit der Untersuchungszweck dadurch nicht erheblich gefährdet wird
  • dass Sie nach § 147 Absatz 4 StPO Akteneinsicht beantragen können, soweit Sie keinen Verteidiger haben

Die Benachrichtigung von Angehörigen hat eine eigene Vorschrift. Nach § 114c Absatz 1 StPO ist Ihnen unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson zu benachrichtigen. Wird nach der Vorführung Haft vollzogen, muss das Gericht nach Absatz 2 die unverzügliche Benachrichtigung anordnen, und dieselbe Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.

Welche Haftgründe eine Untersuchungshaft tragen

Untersuchungshaft ist keine vorweggenommene Strafe, sondern ein Mittel, das Verfahren zu sichern. § 112 Absatz 1 StPO verlangt deshalb zwei Dinge zugleich: dringenden Tatverdacht und einen Haftgrund. Und er zieht eine Grenze: Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht.

Haftgründe nach den §§ 112 und 112a StPO, Fassung vom 23. Februar 2026
HaftgrundFundstelleWas festgestellt sein muss
Flucht§ 112 Absatz 2 Nummer 1Aufgrund bestimmter Tatsachen wird festgestellt, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält
Fluchtgefahr§ 112 Absatz 2 Nummer 2Bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls besteht die Gefahr, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht
Verdunkelungsgefahr§ 112 Absatz 2 Nummer 3Das Verhalten des Beschuldigten begründet den dringenden Verdacht, er werde Beweismittel beeinflussen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige unlauter einwirken
Schwerste Straftaten§ 112 Absatz 3Bei dringendem Verdacht bestimmter Katalogtaten, etwa nach den §§ 211, 212 StGB, darf Haft auch ohne Haftgrund nach Absatz 2 angeordnet werden
Wiederholungsgefahr§ 112a Absatz 1Dringender Verdacht bestimmter Katalogtaten, bestimmte Tatsachen begründen die Gefahr weiterer erheblicher Taten gleicher Art, und die Haft ist zur Abwendung erforderlich

Das Gesetz ordnet die Haftgründe nicht nach ihrer Häufigkeit. Für die Verteidigung ist die Fluchtgefahr nach Nummer 2 besonders wichtig, weil § 116 Absatz 1 StPO gerade bei ihr die Aussetzung des Vollzugs am weitesten öffnet.

§ 112a Absatz 2 StPO enthält eine Einschränkung, die leicht übersehen wird: Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls nach § 112 StPO vorliegen und die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 116 Absatz 1 und 2 StPO nicht gegeben sind.

Wie die Vorführung vor dem Richter abläuft

Die Vorführung ist der wichtigste Termin der ersten Tage. Dort entscheidet sich, ob Sie die Haftanstalt sehen oder nach Hause gehen, und dort haben Sie zum ersten Mal einen Verteidiger an Ihrer Seite, ohne ihn beantragt zu haben.

Von der Festnahme bis zur Haftentscheidung
  1. Festnahme und Belehrung

    Nach der Ergreifung sind Sie nach § 114b Absatz 1 StPO unverzüglich und schriftlich in verständlicher Sprache über Ihre Rechte zu belehren, und Sie erhalten nach § 114c StPO Gelegenheit, einen Angehörigen zu benachrichtigen.

  2. Pflichtverteidiger ohne Antrag

    Weil Sie einem Gericht zur Entscheidung über Haft vorgeführt werden sollen, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO vor. Nach § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO wird der Pflichtverteidiger unabhängig von einem Antrag bestellt. Sie dürfen nach § 142 Absatz 5 StPO einen Verteidiger benennen.

  3. Akteneinsicht für die Haftfrage

    Befinden Sie sich in Untersuchungshaft oder ist sie beantragt, sind dem Verteidiger nach § 147 Absatz 2 Satz 2 StPO die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

  4. Vorführung und Vernehmung

    Spätestens am Tag nach der Festnahme werden Sie dem Richter vorgeführt (§ 128 Absatz 1 StPO). Er vernimmt Sie nach § 115 Absatz 3 StPO, weist auf die belastenden Umstände und auf Ihr Schweigerecht hin und gibt Ihnen Gelegenheit, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften.

  5. Entscheidung des Richters

    Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, ordnet er nach § 128 Absatz 2 StPO die Freilassung an. Andernfalls erlässt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl.

  6. Belehrung über die Rechtsbehelfe

    Wird die Haft aufrechterhalten, ist über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe zu belehren, namentlich über Haftprüfung und mündliche Verhandlung nach den §§ 117 und 118 StPO (§ 115 Absatz 4 StPO).

Wie Sie gegen einen Haftbefehl vorgehen

Gegen die Haft stehen mehrere Wege offen, und sie schließen einander teilweise aus. Die Reihenfolge zu kennen, spart Wochen.

Die Haftprüfung nach § 117 Absatz 1 StPO können Sie jederzeit beantragen, solange Sie in Untersuchungshaft sind. Geprüft wird, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist. Wichtig ist Absatz 2: Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Sie müssen sich also entscheiden, und das Beschwerderecht gegen die auf den Antrag ergehende Entscheidung bleibt davon unberührt.

Die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO ist der praktisch wichtigste Hebel. Bei einem Haftbefehl, der allein auf Fluchtgefahr gestützt ist, setzt der Richter den Vollzug aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck auch so erreicht wird. Das Gesetz nennt vier Beispiele: Meldeauflagen, das Verbot, den Wohn- oder Aufenthaltsort ohne Erlaubnis zu verlassen, das Verlassen der Wohnung nur unter Aufsicht und die Leistung einer angemessenen Sicherheit.

Bei Verdunkelungsgefahr kann der Vollzug nach § 116 Absatz 2 StPO ausgesetzt werden, insbesondere gegen die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen. Bei Wiederholungsgefahr richtet sich die Aussetzung nach Absatz 3.

Nach oben begrenzt ist die Haft durch § 121 StPO. Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe erkennt, darf der Vollzug wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Nach Ablauf der sechs Monate ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn nicht der Vollzug ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet.

  1. Klären Sie zuerst, ob ein Verteidiger bestellt ist. Bei der Vorführung zur Haftentscheidung muss das nach § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO ohne Antrag geschehen sein.
  2. Lassen Sie Akteneinsicht beantragen. Bei Untersuchungshaft sind die für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen nach § 147 Absatz 2 Satz 2 StPO zugänglich zu machen, in der Regel durch Akteneinsicht.
  3. Prüfen Sie den Haftbefehl daraufhin, auf welchen Haftgrund er gestützt ist. Bei reiner Fluchtgefahr öffnet § 116 Absatz 1 StPO die Aussetzung am weitesten.
  4. Tragen Sie die Umstände zusammen, die weniger einschneidende Maßnahmen tragen: feste Wohnung, Arbeitsverhältnis, familiäre Bindungen, die Bereitschaft zu Meldeauflagen oder zu einer Sicherheitsleistung.
  5. Stellen Sie den Antrag auf Haftprüfung nach § 117 Absatz 1 StPO und beachten Sie, dass daneben nach Absatz 2 die Beschwerde unzulässig ist.
  6. Halten Sie die Sechsmonatsfrist des § 121 StPO im Blick. Danach ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn nicht das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet oder der Vollzug ausgesetzt wird.

Wie es nach dem Ermittlungsverfahren weitergeht

Eine Festnahme ist der Anfang eines Verfahrens, nicht sein Ergebnis. Wie solche Verfahren tatsächlich enden, zeigt die Staatsanwaltschaftsstatistik des Statistischen Bundesamtes für das Berichtsjahr 2024. Von rund 5.464.300 erledigten Ermittlungsverfahren wurden rund 60 Prozent eingestellt. Zu einer Anklage oder einem Antrag auf ein besonderes Verfahren führten rund 7 Prozent, zu einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls rund 10 Prozent. Die übrigen rund 24 Prozent wurden anders erledigt, etwa durch Verbindung mit einer anderen Sache oder durch Abgabe.

Hinter dem Wort Einstellung stehen verschiedene Vorschriften. Bietet die Ermittlung keinen genügenden Anlass zur Anklage, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Absatz 2 StPO ein und setzt den Beschuldigten davon in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn bestand.

Bei einem Vergehen mit geringer Schuld und ohne öffentliches Interesse an der Verfolgung kommt die Einstellung nach § 153 StPO in Betracht, in der Regel mit Zustimmung des Gerichts. Mit Auflagen und Weisungen arbeitet § 153a StPO: Die Staatsanwaltschaft sieht vorläufig von der Anklage ab und erteilt etwa die Auflage, einen Geldbetrag zu zahlen oder den Schaden wiedergutzumachen. Die Frist dafür beträgt höchstens sechs Monate, in einzelnen Fällen höchstens ein Jahr, und kann einmal um drei Monate verlängert werden. Erfüllen Sie die Auflage, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Der Strafbefehl nach den §§ 407 ff. StPO ergeht schriftlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft, ohne dass eine Hauptverhandlung stattfindet. Festgesetzt werden dürfen vor allem Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot und die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperre bis zu zwei Jahren. Eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr mit Bewährung ist nur zulässig, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat.

Der entscheidende Termin ist dann die Einspruchsfrist. Nach § 410 Absatz 1 StPO können Sie gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht Einspruch einlegen, das ihn erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Der Einspruch kann nach Absatz 2 auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Versäumen Sie die Frist, steht der Strafbefehl nach Absatz 3 einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Häufige Fragen

Wie lange darf die Polizei mich nach einer Festnahme festhalten?

Nach Art. 104 Absatz 2 Satz 3 GG darf die Polizei aus eigener Machtvollkommenheit niemanden länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen in eigenem Gewahrsam halten. Art. 104 Absatz 3 Satz 1 GG und § 128 Absatz 1 StPO verlangen, dass der vorläufig Festgenommene unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter vorgeführt wird. Unverzüglich ist dabei der Maßstab, der Tagesablauf nur die Höchstgrenze.

Bekomme ich bei einer Vorführung vor den Haftrichter automatisch einen Verteidiger?

Ja. Wer einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll, ist ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO. Nach § 141 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StPO wird der Pflichtverteidiger unabhängig von einem Antrag bestellt, sobald die Vorführung ansteht. Nach § 142 Absatz 5 StPO ist Ihnen zuvor Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen.

Welche Haftgründe gibt es bei der Untersuchungshaft?

§ 112 Absatz 2 StPO nennt drei: Flucht, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Bei bestimmten schwersten Straftaten darf die Haft nach § 112 Absatz 3 StPO auch ohne einen dieser Gründe angeordnet werden. § 112a StPO fügt die Wiederholungsgefahr bei bestimmten Katalogtaten hinzu. Immer erforderlich bleiben ein dringender Tatverdacht und die Verhältnismäßigkeit zur Bedeutung der Sache und zur erwarteten Strafe.

Kann ich jederzeit eine Haftprüfung beantragen?

Ja. Nach § 117 Absatz 1 StPO kann der Beschuldigte jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder sein Vollzug nach § 116 StPO auszusetzen ist, solange er sich in Untersuchungshaft befindet. Neben diesem Antrag ist die Beschwerde nach § 117 Absatz 2 StPO unzulässig; das Beschwerderecht gegen die auf den Antrag ergehende Entscheidung bleibt bestehen.

Wie lange darf die Untersuchungshaft höchstens dauern?

Solange kein Urteil auf Freiheitsstrafe ergangen ist, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat nach § 121 Absatz 1 StPO über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn besondere Schwierigkeit oder besonderer Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen. Nach Ablauf der sechs Monate ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn nicht der Vollzug ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer anordnet.

Wie viele Ermittlungsverfahren enden überhaupt mit einer Anklage?

Nach der Staatsanwaltschaftsstatistik des Statistischen Bundesamtes wurden im Jahr 2024 rund 5.464.300 Ermittlungsverfahren erledigt. Rund 60 Prozent endeten mit einer Einstellung, rund 7 Prozent mit einer Anklage oder einem Antrag auf ein besonderes Verfahren und rund 10 Prozent mit einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Die übrigen rund 24 Prozent wurden anders erledigt, etwa durch Verbindung oder Abgabe.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Vorläufige Festnahme: Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und ist er fluchtverdächtig oder seine Identität nicht sofort feststellbar, darf ihn jede Person, nicht nur die Polizei, auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festnehmen. Staatsanwaltschaft und Polizei dürfen zusätzlich festnehmen, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.
  • Voraussetzungen der Untersuchungshaft: Untersuchungshaft setzt voraus, dass der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist und zusätzlich ein Haftgrund besteht, etwa Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Bei bestimmten schweren Straftaten wie Mord oder Terrorismus kann Haft ausnahmsweise auch ohne klassischen Haftgrund angeordnet werden.
  • Einstellung gegen Auflagen (Paragraf 153a StPO): Bei einem Vergehen kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung von Gericht und Beschuldigtem von der Anklage absehen, wenn Auflagen wie eine Geldzahlung, ein Täter-Opfer-Ausgleich oder ein sozialer Trainingskurs geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Art. 104 GG, Rechtsgarantien bei Freiheitsentziehung, Bundesministerium der Justiz,
  2. § 127 StPO, Vorläufige Festnahme, Bundesministerium der Justiz,
  3. § 128 StPO, Vorführung bei vorläufiger Festnahme, Bundesministerium der Justiz,
  4. § 114b StPO, Belehrung des verhafteten Beschuldigten, Bundesministerium der Justiz,
  5. § 115 StPO, Vorführung vor den zuständigen Richter, Bundesministerium der Justiz,
  6. § 112 StPO, Voraussetzungen der Untersuchungshaft, Haftgründe, Bundesministerium der Justiz,
  7. § 112a StPO, Haftgrund der Wiederholungsgefahr, Bundesministerium der Justiz,
  8. § 116 StPO, Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls, Bundesministerium der Justiz,
  9. § 117 StPO, Haftprüfung, Bundesministerium der Justiz,
  10. § 121 StPO, Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate, Bundesministerium der Justiz,
  11. § 410 StPO, Einspruch, Form und Frist des Einspruchs, Rechtskraft, Bundesministerium der Justiz,
  12. Pressemitteilung Nr. 360 zur Staatsanwaltschaftsstatistik, Berichtsjahr 2024, Statistisches Bundesamt,

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.