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Ihre Rechte bei einer Hausdurchsuchung

Eine Durchsuchung Ihrer Wohnung darf nach Art. 13 Absatz 2 GG und § 105 Absatz 1 StPO grundsätzlich nur ein Richter anordnen. Sie dürfen der Durchsuchung beiwohnen, müssen nichts zur Sache sagen und können jederzeit einen Verteidiger anrufen. Der Beschlagnahme können Sie ausdrücklich widersprechen.

Wer eine Durchsuchung anordnen darf

Die Wohnung ist nach Art. 13 Absatz 1 des Grundgesetzes unverletzlich. Absatz 2 lässt eine Durchsuchung zu, knüpft sie aber an eine Bedingung: Angeordnet werden darf sie nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe. Diese Bedingung heißt Richtervorbehalt.

Für das Strafverfahren wiederholt § 105 Absatz 1 StPO diesen Satz und benennt die anderen Organe: die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, also im Alltag die Kriminalpolizei. Gefahr im Verzug bedeutet dabei, dass der Erfolg der Durchsuchung verloren ginge, wenn man die richterliche Entscheidung abwartete.

Wie eng dieser Ausnahmefall zu verstehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 entschieden, Aktenzeichen 2 BvR 1444/00. Der erste Leitsatz lautet: Der Begriff Gefahr im Verzug in Art. 13 Absatz 2 GG ist eng auszulegen, die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme.

Das Gericht hat zwei weitere Vorgaben gemacht, die Sie unmittelbar betreffen. Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind; reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder fallunabhängige Vermutungen aus der kriminalistischen Alltagserfahrung genügen nicht. Und eine wirksame gerichtliche Nachprüfung setzt voraus, dass Ergebnis und Grundlagen der Entscheidung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Maßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden.

Verhältnis von richterlicher und nichtrichterlicher Anordnung
Richterliche Anordnung ist die Regel, die nichtrichterliche die Ausnahme
BVerfG, Urteil vom 20.02.2001, 2 BvR 1444/00, Leitsatz 1a, Stand 20. Februar 2001
Frist für die gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme ohne Gerichtsbeschluss
drei Tage
§ 98 Absatz 2 Satz 1 StPO, Stand 23. Februar 2026
Zuzuziehende Zeugen, wenn weder Richter noch Staatsanwalt anwesend sind
ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde
§ 105 Absatz 2 StPO, Stand 23. Februar 2026

Ob bei Ihnen als Beschuldigtem oder als Dritter durchsucht wird

Die Strafprozessordnung unterscheidet zwei Grundfälle, und der Unterschied entscheidet darüber, wie weit die Maßnahme reichen darf.

Durchsuchung beim Beschuldigten und bei anderen Personen nach den §§ 102 und 103 StPO, Fassung vom 23. Februar 2026
MerkmalBeim Beschuldigten (§ 102)Bei anderen Personen (§ 103)
Wer betroffen istWer als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, ebenso bei Verdacht der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder HehlereiPersonen, gegen die sich der Tatverdacht nicht richtet
Zweck der MaßnahmeErgreifung des Beschuldigten oder Auffinden von BeweismittelnErgreifung des Beschuldigten, Verfolgung von Spuren oder Beschlagnahme bestimmter Gegenstände
Erforderliche GrundlageDie Vermutung, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln führen wirdTatsachen, aus denen zu schließen ist, dass sich Person, Spur oder Sache in den Räumen befindet
Bekanntgabe des ZwecksGesetzlich nicht ausdrücklich vorgeschriebenDer Zweck ist nach § 106 Absatz 2 StPO vor Beginn bekanntzumachen
ReichweiteWohnung und andere Räume, die Person und die ihm gehörenden SachenEnger, gebunden an den in § 103 Absatz 1 genannten Zweck

Die Schwelle bei Dritten ist damit höher. Während beim Beschuldigten die Vermutung genügt, dass sich etwas finden lässt, verlangt § 103 Absatz 1 StPO Tatsachen, aus denen auf den Aufenthalt der gesuchten Person, Spur oder Sache in diesen Räumen zu schließen ist.

Eine Ausnahme regelt § 103 Absatz 2 StPO: Die Beschränkungen gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Welche Rechte Sie während der Durchsuchung haben

Ihre Rechte stehen verstreut in mehreren Vorschriften. Zusammengenommen ergeben sie einen klaren Rahmen, und keines davon setzt voraus, dass Sie die Maßnahme behindern.

  • Sie dürfen der Durchsuchung beiwohnen. § 106 Absatz 1 StPO gibt dem Inhaber der zu durchsuchenden Räume dieses Recht ausdrücklich.
  • Sind Sie abwesend, ist nach § 106 Absatz 1 Satz 2 StPO wenn möglich Ihr Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, ein Hausgenosse oder ein Nachbar zuzuziehen.
  • Findet die Durchsuchung ohne Richter und ohne Staatsanwalt statt, sind nach § 105 Absatz 2 StPO wenn möglich ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde zuzuziehen, und zwar keine Polizeibeamten.
  • Sie müssen nichts zur Sache sagen. Das Recht zu schweigen gilt nach § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO in jeder Lage des Verfahrens, auch während einer Durchsuchung.
  • Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger befragen, auch schon vor jeder Vernehmung. Dieselbe Vorschrift verpflichtet die Behörde, Ihnen Informationen zur Kontaktaufnahme zu geben und auf anwaltliche Notdienste hinzuweisen.
  • Sie können nach § 107 StPO eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung verlangen und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände.

Angaben zu Ihrer Person sind davon ausgenommen. Vor- und Familienname, Geburtsort und Geburtstag, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit müssen Sie gegenüber der zuständigen Behörde richtig angeben. Wer das verweigert oder falsche Angaben macht, handelt nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu eintausend Euro betragen, bei Fahrlässigkeit bis zu fünfhundert Euro.

Wie Sie der Beschlagnahme widersprechen

Beschlagnahme und Durchsuchung sind zwei verschiedene Maßnahmen. Die Durchsuchung sucht, die Beschlagnahme nimmt weg. Für die Beschlagnahme gilt nach § 98 Absatz 1 StPO ein eigener Vorbehalt: Anordnen darf sie nur das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen.

Wird ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, greift § 98 Absatz 2 StPO. Der Beamte soll binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn ausdrücklich Widerspruch erhoben wurde. Der Widerspruch löst also eine Prüfung aus, die ohne ihn nicht stattfindet.

  1. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen und lesen Sie, welche Tat er bezeichnet und welche Gegenstände gesucht werden.
  2. Notieren Sie sich Datum, Uhrzeit, die anordnende Stelle und die Namen oder Dienstnummern der anwesenden Beamten.
  3. Erklären Sie ausdrücklich, dass Sie der Durchsuchung nicht zustimmen, wenn kein richterlicher Beschluss vorliegt. Eine Einwilligung macht die Prüfung des Richtervorbehalts gegenstandslos.
  4. Widersprechen Sie der Beschlagnahme ausdrücklich, wenn Gegenstände mitgenommen werden sollen. Der Widerspruch gehört nach § 98 Absatz 2 StPO ins Protokoll.
  5. Verlangen Sie nach § 107 StPO das Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände und die schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung.
  6. Rufen Sie einen Verteidiger an. § 136 Absatz 1 StPO verpflichtet die Behörde, Ihnen dabei zu helfen und auf anwaltliche Notdienste hinzuweisen.

Unabhängig von dem Drei-Tage-Verfahren können Sie nach § 98 Absatz 2 Satz 2 StPO jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen. Zuständig ist das Gericht nach § 162 StPO; Sie können den Antrag aber auch bei dem Amtsgericht einreichen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat. Über diese Rechte ist der Betroffene nach § 98 Absatz 2 Satz 5 StPO zu belehren.

Was mit Handy, Laptop und Festplatte geschieht

Für Papiere und für elektronische Speichermedien gilt § 110 StPO. Die Durchsicht steht der Staatsanwaltschaft zu und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen. Andere Beamte dürfen aufgefundene Papiere nur durchsehen, wenn der Inhaber es genehmigt; sonst sind sie in einem Umschlag zu verschließen, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel versehen wird, und an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.

Absatz 3 erweitert das auf Datenträger. Die Durchsicht elektronischer Speichermedien beim Betroffenen ist zulässig und darf auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit vom Gerät aus darauf zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der gesuchten Daten zu befürchten ist. Daten, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können, dürfen gesichert werden.

Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten nach § 110 Absatz 4 StPO die §§ 95a und 98 Absatz 2 StPO entsprechend. Der Weg über den Widerspruch und die gerichtliche Entscheidung steht Ihnen also auch hier offen.

Welcher Rechtsbehelf passt zu Ihrer Lage?

Lag ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vor?

Ja

Gegen den Beschluss selbst ist die Beschwerde nach § 304 StPO der Weg. Sie können außerdem verlangen, dass das Gericht über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände entscheidet.

Nein

Wurden Gegenstände mitgenommen oder Daten gesichert?

Ja

Widersprechen Sie der Beschlagnahme und beantragen Sie nach § 98 Absatz 2 StPO die gerichtliche Entscheidung. Der Antrag ist jederzeit möglich und kann auch beim Amtsgericht des Durchsuchungsortes eingereicht werden.

Nein

Auch ohne Beschlagnahme können Sie die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nachträglich gerichtlich prüfen lassen. Verlangen Sie zunächst nach § 107 StPO die schriftliche Mitteilung über den Grund der Maßnahme.

Was Sie nach der Durchsuchung als Erstes klären

Mit dem Ende der Durchsuchung beginnt das Ermittlungsverfahren für Sie erst richtig. Zwei Dinge entscheiden dann über alles Weitere: was in der Akte steht und wer sie lesen darf.

Akteneinsicht bekommt nach § 147 Absatz 1 StPO der Verteidiger. Solange der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt ist, kann sie ihm nach Absatz 2 versagt werden, soweit der Untersuchungszweck gefährdet würde. Niemals versagt werden darf nach Absatz 3 die Einsicht in die Protokolle über Ihre eigenen Vernehmungen, in richterliche Untersuchungshandlungen mit Anwesenheitsrecht des Verteidigers und in Sachverständigengutachten.

Haben Sie keinen Verteidiger, greift § 147 Absatz 4 StPO. Dann dürfen Sie selbst Einsicht nehmen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Verfahren nicht gefährdet wird und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können Ihnen statt der Einsicht Kopien bereitgestellt werden.

Die Durchsuchung hat noch eine Nebenwirkung auf die Zeit: Eine richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung unterbricht nach § 78c Absatz 1 Nummer 4 StGB die Verjährung. Die Frist beginnt danach von Neuem zu laufen.

Häufige Fragen

Darf die Polizei ohne richterlichen Beschluss meine Wohnung durchsuchen?

Nur bei Gefahr im Verzug. Art. 13 Absatz 2 GG und § 105 Absatz 1 StPO legen die Anordnung grundsätzlich in die Hand des Richters; die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen nur anordnen, wenn der Erfolg der Maßnahme durch das Abwarten der richterlichen Entscheidung gefährdet wäre. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 20. Februar 2001, Aktenzeichen 2 BvR 1444/00, entschieden, dass dieser Ausnahmefall eng auszulegen und einzelfallbezogen mit Tatsachen zu begründen ist.

Muss ich bei einer Hausdurchsuchung Fragen beantworten?

Zur Sache nicht. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO steht es dem Beschuldigten frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Angaben zur Person sind davon ausgenommen: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit müssen richtig angegeben werden, sonst droht nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Geldbuße bis zu eintausend Euro.

Bekomme ich eine Liste der mitgenommenen Gegenstände?

Auf Verlangen ja. § 107 StPO sieht vor, dass dem Betroffenen nach Beendigung der Durchsuchung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände auszuhändigen ist. Wird nichts Verdächtiges gefunden, ist auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen. Ebenfalls auf Verlangen gibt es eine schriftliche Mitteilung, die den Grund der Durchsuchung und im Fall des § 102 StPO die Straftat bezeichnet.

Was bringt ein Widerspruch gegen die Beschlagnahme?

Er löst eine Prüfung aus. Nach § 98 Absatz 2 Satz 1 StPO soll der Beamte, der ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, wenn der Betroffene ausdrücklich widersprochen hat oder niemand anwesend war. Unabhängig davon kann der Betroffene nach Satz 2 jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, auch bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat.

Darf die Polizei mein Handy mitnehmen und auslesen?

Die Durchsicht elektronischer Speichermedien beim von der Durchsuchung Betroffenen ist nach § 110 Absatz 3 StPO zulässig und steht der Staatsanwaltschaft sowie auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu. Sie darf auf räumlich getrennte Speicher erstreckt werden, soweit vom Gerät aus darauf zugegriffen werden kann und sonst der Verlust der Daten zu befürchten ist. Für die vorläufige Sicherung gelten nach Absatz 4 die §§ 95a und 98 Absatz 2 StPO entsprechend.

Wer darf bei einer Durchsuchung als Zeuge dabei sein?

Nach § 106 Absatz 1 StPO darf der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände der Durchsuchung beiwohnen; ist er abwesend, sind wenn möglich sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, ein Hausgenosse oder ein Nachbar zuzuziehen. Findet die Durchsuchung von Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum ohne Richter oder Staatsanwalt statt, sind nach § 105 Absatz 2 StPO wenn möglich ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde zuzuziehen, die keine Polizeibeamten sein dürfen.

Begriffe aus diesem Artikel im Glossar

  • Beschuldigtenrechte bei der Vernehmung: Zu Beginn jeder Vernehmung muss der Beschuldigte über die ihm vorgeworfene Tat, sein Recht zu schweigen und sein Recht auf jederzeitige Befragung eines selbst gewählten Verteidigers belehrt werden, auch schon vor der ersten Vernehmung. Auf Verlangen sind ihm Kontaktmöglichkeiten zu einem Verteidiger zu nennen, einschließlich eines anwaltlichen Notdienstes.
  • Durchsuchung beim Beschuldigten: Bei einer Person, die als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist, darf Wohnung, andere Räume, die Person selbst und ihr gehörende Sachen durchsucht werden, entweder um sie zu ergreifen oder um Beweismittel aufzufinden. Verdachtsmoment, betroffener Bereich und Zweck der Durchsuchung müssen dabei jeweils vorliegen.
  • Richtervorbehalt bei der Durchsuchung: Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch einen Richter angeordnet werden. Nur bei Gefahr im Verzug, wenn also das Abwarten einer richterlichen Entscheidung den Ermittlungserfolg gefährden würde, dürfen auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen, etwa Polizeibeamte, die Durchsuchung anordnen.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. Art. 13 GG, Unverletzlichkeit der Wohnung, Bundesministerium der Justiz,
  2. § 102 StPO, Durchsuchung bei Beschuldigten, Bundesministerium der Justiz,
  3. § 103 StPO, Durchsuchung bei anderen Personen, Bundesministerium der Justiz,
  4. § 105 StPO, Verfahren bei der Durchsuchung, Bundesministerium der Justiz,
  5. § 106 StPO, Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts, Bundesministerium der Justiz,
  6. § 107 StPO, Durchsuchungsbescheinigung, Beschlagnahmeverzeichnis, Bundesministerium der Justiz,
  7. § 98 StPO, Verfahren bei der Beschlagnahme, Bundesministerium der Justiz,
  8. § 110 StPO, Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien, Bundesministerium der Justiz,
  9. § 147 StPO, Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht, Auskunftsrecht des Beschuldigten, Bundesministerium der Justiz,
  10. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001, 2 BvR 1444/00, Gefahr im Verzug, Bundesverfassungsgericht,
  11. § 111 OWiG, Falsche Namensangabe, Bundesministerium der Justiz,
  12. Pressemitteilung Nr. 360 zur Staatsanwaltschaftsstatistik, Berichtsjahr 2024, Statistisches Bundesamt,

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Stand dieser Angaben: 21. September 2026.