Strafrecht-Anwälte

Berghaus Becker, Anwaltskanzlei in Wipperfürth

Berghaus Becker ist als Anwaltskanzlei in Wipperfürth erfasst. Zu finden ist der Eintrag unter Lüdenscheider Straße 26, 51688. Gelistet ist der Kontakt fernmündlich unter +49 2267 880 614 und im Netz unter rechtsanwalt-wipperfuerth.de.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Lüdenscheider Straße 26, 51688 Wipperfürth
Ort
Wipperfürth (Nordrhein-Westfalen)
Telefon
+49 2267 880 614Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Wipperfürth im Vergleich gibt

In Wipperfürth kommen 9,3 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Wipperfürth 2 Anwaltskanzleien. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 3,4 je 100.000 Einwohner. Wipperfürth liegt deutlich darüber, Sie haben hier also mehr Auswahl als in den meisten Orten dieser Größe.

Wipperfürth9,3
Orte mit 20.000 bis 100.000 Einwohnern3,4

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Berghaus Becker wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

Ratgeber lesen

Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

Ratgeber lesen

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