Strafrecht-Anwälte

Anwaltskanzlei Karrenbrock, Oswald am Ort Quakenbrück

Die Kanzlei Karrenbrock, Oswald hat ihre Anschrift in Quakenbrück. Hinterlegter Standort: Bahnhofstraße 14, 49610. Wer nachfragen will, erreicht ihn telefonisch unter +49 5431 2292, schriftlich per E-Mail und digital unter rechtsanwaelte-karrenbrock.de.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Bahnhofstraße 14, 49610 Quakenbrück
Ort
Quakenbrück (Niedersachsen)
Telefon
+49 5431 2292Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Quakenbrück im Vergleich gibt

In Quakenbrück kommen 14,2 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Quakenbrück 2 Anwaltskanzleien. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 10,3 je 100.000 Einwohner. Quakenbrück liegt darüber, die Auswahl ist hier etwas größer als üblich.

Quakenbrück14,2
Orte unter 20.000 Einwohnern10,3

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Karrenbrock, Oswald wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

Ratgeber lesen

Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

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