Strafrecht-Anwälte

Horn & Engel Rechtsanwälte, im Verzeichnis für Potsdam

Dieses Verzeichnis nennt für Potsdam die Anwaltskanzlei Horn & Engel Rechtsanwälte. Direkt erreichbar: unter der Rufnummer +49 331 280 4200, über E-Mail und mit eigenem Auftritt unter hornundengel.de. Erfasst ist die Adresse Wilhelm-Staab-Straße 4, 14467.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Wilhelm-Staab-Straße 4, 14467 Potsdam
Ort
Potsdam (Brandenburg)
Telefon
+49 331 280 4200Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Öffnungszeiten laut Datenquelle

Montag
09:00 bis 18:00
Dienstag
09:00 bis 18:00
Mittwoch
09:00 bis 18:00
Donnerstag
09:00 bis 18:00
Freitag
09:00 bis 18:00

Angabe laut OpenStreetMap, ohne Gewähr. An Feiertagen können die Zeiten abweichen.

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Potsdam im Vergleich gibt

In Potsdam kommen 5,9 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Potsdam 11 Anwaltskanzleien. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 1,1 je 100.000 Einwohner. Potsdam liegt deutlich darüber, Sie haben hier also mehr Auswahl als in den meisten Orten dieser Größe.

Potsdam5,9
Orte ab 100.000 Einwohner1,1

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Horn & Engel Rechtsanwälte wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

Ratgeber lesen

Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

Ratgeber lesen

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