Strafrecht-Anwälte

Die Anwaltskanzlei Anwaltskanzlei Merker in Pegau

Am Ort Pegau ist die Anwaltskanzlei Anwaltskanzlei Merker verzeichnet. Eingetragen ist die Lage Markt 10, 04523. Dazu liegt vor: Rechtsgebiet Strafrecht. Zu erreichen ist Anwaltskanzlei Merker telefonisch unter +49 34296 309390, über E-Mail und mit eigenem Auftritt unter ramerker.de.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Markt 10, 04523 Pegau
Ort
Pegau (Sachsen)
Telefon
+49 34296 309390Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Pegau im Vergleich gibt

In Pegau kommen 15,3 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Pegau 1 Anwaltskanzlei. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 10,3 je 100.000 Einwohner. Pegau liegt darüber, die Auswahl ist hier etwas größer als üblich.

Pegau15,3
Orte unter 20.000 Einwohnern10,3

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Anwaltskanzlei Merker wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

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Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

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