Strafrecht-Anwälte

Anwaltshaus Parchim: die Kanzleianschrift in Parchim

In Parchim steht Anwaltshaus Parchim im Bestand der Anwaltskanzleien. Weiter führt der Datensatz: Rechtsgebiet Strafrecht. Geführt wird der Standort Buchholzallee 43, 19370. Geöffnet laut Datensatz: Montag von 07:30 bis 18:00 und Dienstag von 07:30 bis 18:00.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Buchholzallee 43, 19370 Parchim
Ort
Parchim (Mecklenburg-Vorpommern)
Telefon
+49 3871 267 267Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Öffnungszeiten laut Datenquelle

Montag
07:30 bis 18:00
Dienstag
07:30 bis 18:00
Mittwoch
07:30 bis 18:00
Donnerstag
07:30 bis 18:00
Freitag
07:30 bis 16:00

Angabe laut OpenStreetMap, ohne Gewähr. An Feiertagen können die Zeiten abweichen.

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Parchim im Vergleich gibt

In Parchim kommen 5,6 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Parchim 1 Anwaltskanzlei. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 10,3 je 100.000 Einwohner. Parchim liegt darunter. Planen Sie für die Suche mehr Zeit ein und fragen Sie auch in Nachbarorten an.

Parchim5,6
Orte unter 20.000 Einwohnern10,3

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Anwaltshaus Parchim wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

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Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

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