Strafrecht-Anwälte

Der Kanzleieintrag Rechtsanwaltskanzlei Fricke aus Oberharz am Brocken

Rechtsanwaltskanzlei Fricke zählt zu den Kanzleien, die für Oberharz am Brocken belegt sind. Die Adresse: Breite Straße 19, 38899. Empfang findet statt Montag von 08:00 bis 16:30 und Dienstag von 08:00 bis 16:30.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Breite Straße 19, 38899 Oberharz am Brocken
Ort
Oberharz am Brocken (Sachsen-Anhalt)
Telefon
+49 39459 76982Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Öffnungszeiten laut Datenquelle

Montag
08:00 bis 16:30
Dienstag
08:00 bis 16:30
Mittwoch
08:00 bis 16:30
Donnerstag
08:00 bis 16:30

Angabe laut OpenStreetMap, ohne Gewähr. An Feiertagen können die Zeiten abweichen.

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Oberharz am Brocken im Vergleich gibt

In Oberharz am Brocken kommen 10,6 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Oberharz am Brocken 1 Anwaltskanzlei. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 10,3 je 100.000 Einwohner. Oberharz am Brocken liegt ungefähr gleichauf, die Auswahl entspricht dem Üblichen.

Oberharz am Brocken10,6
Orte unter 20.000 Einwohnern10,3

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Rechtsanwaltskanzlei Fricke wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

Ratgeber lesen

Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

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