Strafrecht-Anwälte

Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Rupprecht & Rösch am Ort München

Die Kanzlei Rechtsanwälte Rupprecht & Rösch hat ihre Anschrift in München. Geöffnet ist Montag von 08:00 bis 17:00 und Dienstag von 08:00 bis 17:00. Aufgeführt wird die Lage Nördliche Auffahrtsallee 19, 80638. Kontakt aufnehmen lässt sich telefonisch unter +49 89 157 802 85 und digital unter rupprecht-roesch.de.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Nördliche Auffahrtsallee 19, 80638 München
Ort
München (Bayern)
Telefon
+49 89 157 802 85Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Öffnungszeiten laut Datenquelle

Montag
08:00 bis 17:00
Dienstag
08:00 bis 17:00
Mittwoch
08:00 bis 17:00
Donnerstag
08:00 bis 17:00
Freitag
08:00 bis 15:00

Angabe laut OpenStreetMap, ohne Gewähr. An Feiertagen können die Zeiten abweichen.

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in München im Vergleich gibt

In München kommen 0,7 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für München 11 Anwaltskanzleien. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 1,1 je 100.000 Einwohner. München liegt darunter. Planen Sie für die Suche mehr Zeit ein und fragen Sie auch in Nachbarorten an.

München0,7
Orte ab 100.000 Einwohner1,1

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Rechtsanwälte Rupprecht & Rösch wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

Ratgeber lesen

Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

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