Strafrecht-Anwälte

Die Anwaltskanzlei Theiß Rechtsanwälte in Fritzlar

Am Ort Fritzlar ist die Anwaltskanzlei Theiß Rechtsanwälte verzeichnet. Eingetragen ist die Lage Am Grauen Turm 1, 34560. Dazu liegt vor: Rechtsgebiet Strafrecht. Zu erreichen ist Theiß Rechtsanwälte telefonisch unter +49 5622 799741 und im Web unter kanzlei-theiss.de.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Am Grauen Turm 1, 34560 Fritzlar
Ort
Fritzlar (Hessen)
Telefon
+49 5622 799741Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Fritzlar im Vergleich gibt

In Fritzlar kommen 6,9 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Fritzlar 1 Anwaltskanzlei. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 10,3 je 100.000 Einwohner. Fritzlar liegt darunter. Planen Sie für die Suche mehr Zeit ein und fragen Sie auch in Nachbarorten an.

Fritzlar6,9
Orte unter 20.000 Einwohnern10,3

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Theiß Rechtsanwälte wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

Ratgeber lesen

Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

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