Strafrecht-Anwälte

Kanzlei Weber & Brüggemann, Anwaltskanzlei in Duisburg

Kanzlei Weber & Brüggemann ist als Anwaltskanzlei in Duisburg erfasst. Augustastraße 3a, 47137, so die hinterlegte Anschrift. Kanzlei Weber & Brüggemann ist fernmündlich unter +49 203 413355 und online unter xn--brggemann-weber-0vb.de erreichbar. Nicht bei jedem Eintrag zu finden: Rechtsgebiet Strafrecht.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Augustastraße 3a, 47137 Duisburg
Ort
Duisburg (Nordrhein-Westfalen)
Telefon
+49 203 413355Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Duisburg im Vergleich gibt

In Duisburg kommen 0,2 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Duisburg 1 Anwaltskanzlei. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 1,1 je 100.000 Einwohner. Duisburg liegt deutlich darunter. Rechnen Sie mit längeren Wegen und beziehen Sie Anwaltskanzleien aus Nachbarorten in Ihre Suche ein.

Duisburg0,2
Orte ab 100.000 Einwohner1,1

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Kanzlei Weber & Brüggemann wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

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Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

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