Strafrecht-Anwälte

Der Kanzleieintrag Anwaltsgemeinschaft Sonntag, Schönborn, Golumbeck, Hansmann und Schmidt aus Dortmund

Anwaltsgemeinschaft Sonntag, Schönborn, Golumbeck, Hansmann und Schmidt zählt zu den Kanzleien, die für Dortmund belegt sind. Bekannt ist der Betrieb unter der Adresse Hermannstraße 40-42, 44263. Empfang findet statt Montag von 08:00 bis 17:30 und Dienstag von 08:00 bis 17:30.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Hermannstraße 40-42, 44263 Dortmund
Ort
Dortmund (Nordrhein-Westfalen)
Telefon
+492319411990Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Öffnungszeiten laut Datenquelle

Montag
08:00 bis 17:30
Dienstag
08:00 bis 17:30
Mittwoch
08:00 bis 17:30
Donnerstag
08:00 bis 17:30
Freitag
08:00 bis 13:00

Angabe laut OpenStreetMap, ohne Gewähr. An Feiertagen können die Zeiten abweichen.

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Dortmund im Vergleich gibt

In Dortmund kommen 0,7 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Dortmund 4 Anwaltskanzleien. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 1,1 je 100.000 Einwohner. Dortmund liegt darunter. Planen Sie für die Suche mehr Zeit ein und fragen Sie auch in Nachbarorten an.

Dortmund0,7
Orte ab 100.000 Einwohner1,1

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Anwaltsgemeinschaft Sonntag, Schönborn, Golumbeck, Hansmann und Schmidt wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

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Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

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