Strafrecht-Anwälte

Rechtsanwälte Dr. Hartman-Hilter & Pointner GbR, im Verzeichnis für Bad Tölz

Dieses Verzeichnis nennt für Bad Tölz die Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Dr. Hartman-Hilter & Pointner GbR. Erreichbar ist Rechtsanwälte Dr. Hartman-Hilter & Pointner GbR telefonisch unter +49 8041 78380, per E-Mail und online unter rechtsanwaelte-zshp.de. Als Sitz eingetragen ist Marktstraße 57, 83646. Auffällig im Datensatz: Rechtsgebiet Strafrecht.

Angaben zu diesem Eintrag

Anschrift
Marktstraße 57, 83646 Bad Tölz
Ort
Bad Tölz (Bayern)
Telefon
+49 8041 78380Angabe aus der Datenquelle, ohne Gewähr.
Quelle
OpenStreetMap

Weitere Angaben

Angaben, die nicht in das Kernschema passen. Wo ein Merkmal aus einer anderen Quelle stammt als der Eintrag, steht die Herkunft am Merkmal.

Rechtsgebiet
StrafrechtQuelle: Website der Kanzlei. Stand: 6. Oktober 2026.

Wie viele Anwaltskanzleien es in Bad Tölz im Vergleich gibt

In Bad Tölz kommen 5,1 Anwaltskanzleien auf 100.000 Einwohner

Im Verzeichnis finden Sie für Bad Tölz 1 Anwaltskanzlei. Der mittlere Wert vergleichbar großer Orte liegt bei 10,3 je 100.000 Einwohner. Bad Tölz liegt deutlich darunter. Rechnen Sie mit längeren Wegen und beziehen Sie Anwaltskanzleien aus Nachbarorten in Ihre Suche ein.

Bad Tölz5,1
Orte unter 20.000 Einwohnern10,3

Für die Zahl teilen wir die gelisteten Anwaltskanzleien durch die Einwohnerzahl des Ortes und rechnen auf 100.000 Einwohner hoch. Verglichen wird nur mit Orten derselben Größenklasse, denn in einem Ort mit 2.000 Einwohnern ergibt schon ein einziger Standort rechnerisch 50 je 100.000 und übertrifft damit jede Großstadt. Der mittlere Wert ist der Median: Die Hälfte der vergleichbaren Orte liegt darüber, die andere Hälfte darunter. Die Zahl zählt Standorte, nicht deren Kapazität, Einsatzgebiet oder freie Termine.

Was Sie vor dem Kontakt mit Rechtsanwälte Dr. Hartman-Hilter & Pointner GbR wissen sollten

Ihr Schweigerecht als Beschuldigter

Als Beschuldigter müssen Sie nichts zur Sache sagen. § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht zu schweigen und jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der ersten Vernehmung.

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Wie ein Jugendstrafverfahren abläuft

Das Jugendgerichtsgesetz gilt für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren und kann nach § 105 JGG auch für Heranwachsende von 18 bis 20 angewandt werden.

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