Notfall-Leitfaden Durchsuchung und Festnahme
Rechte bei einer Durchsuchung
Bei einer Durchsuchung darf der Inhaber der Räume nach § 106 StPO anwesend sein und ist vor dem Beginn über den Zweck zu unterrichten. Ist weder ein Richter noch ein Staatsanwalt dabei, sind nach § 105 Absatz 2 StPO nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder hinzuzuziehen, die keine Polizeibeamten sein dürfen. Nach Beendigung gibt es auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über Grund und Straftat sowie ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände, § 107 StPO. Wer beschuldigt ist, darf zur Sache schweigen und jederzeit einen Verteidiger befragen, §§ 136 und 137 StPO.
Rechte bei einer Durchsuchung
Wenn es gerade passiert: schweigen und anrufen
Sagen Sie, dass Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und mit einem Verteidiger sprechen wollen. Widersetzen Sie sich nicht, schaffen Sie nichts beiseite, unterschreiben Sie keine Einwilligung. Ob die Maßnahme rechtmäßig war, klärt hinterher ein Gericht, und dafür ist alles Weitere Zeit genug.
Sieben Schritte, solange die Beamten im Haus sind
Die Reihenfolge ist nicht beliebig. Die ersten drei Schritte verhindern, dass aus einer Durchsuchung ein zweiter Vorwurf wird; die letzten vier sichern, dass sich hinterher überprüfen lässt, was geschehen ist. Stand 2026-09-12.
- 1. Nicht widersetzen, nichts wegschaffen: Wer sich einer Durchsuchung körperlich widersetzt oder Gegenstände beiseiteschafft, schafft daraus einen neuen Vorwurf. Die Durchsuchung findet ohnehin statt; ob sie rechtmäßig war, klärt hinterher das Gericht.
- 2. Der Durchsuchung ausdrücklich widersprechen: Das hält sie nicht auf, hält aber fest, dass keine Einwilligung vorlag. Wer einwilligt, verzichtet auf den Richtervorbehalt und nimmt sich damit den Weg, die Maßnahme später überprüfen zu lassen.
- 3. Zur Sache nichts sagen: Angaben zur Person sind zu machen, Angaben zur Sache nicht. Der Unterschied ist im Moment der Durchsuchung schwer zu ziehen, und genau deshalb ist Schweigen die einzige Antwort, die nie schadet.
- 4. Sofort einen Verteidiger anrufen: Das Recht besteht ab der ersten Minute und auch mitten in der Maßnahme. Bei der Kontaktaufnahme ist zu helfen, und auf anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen.
- 5. Mitschreiben, wer da ist und was mitgenommen wird: Namen und Dienststellen der Beamten, Uhrzeit des Beginns und des Endes, welche Räume durchsucht wurden und was mitgenommen wurde. Wer später überprüfen lassen will, ob die Grenzen eingehalten wurden, braucht diese Aufzeichnung.
- 6. Verzeichnis und Bescheinigung verlangen: Beides gibt es nur auf Verlangen. Wer nicht danach fragt, bekommt es in der Regel nicht, und ohne Verzeichnis ist später schwer zu belegen, was überhaupt mitgenommen wurde.
- 7. Keine Einwilligung unterschreiben: Formulare über eine freiwillige Herausgabe oder eine Einwilligung in die Durchsuchung nehmen der Maßnahme den Richtervorbehalt. Unterschrieben wird allenfalls die Bestätigung, ein Verzeichnis erhalten zu haben.
Welches Recht in welcher Lage gilt, und wo es steht
Jede Zeile nennt den Paragrafen, aus dem das Recht folgt. Wer im Moment der Maßnahme darauf hinweist, tut das auf einer Grundlage, die sich nachschlagen lässt.
| Recht | Vorschrift | Was genau gilt |
|---|---|---|
| Nichts zur Sache sagen | StPO § 136 | Es steht dem Beschuldigten frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Das gilt von der ersten Minute an. Wer schweigt, macht sich damit nicht verdächtig, und aus dem vollständigen Schweigen darf nichts zum Nachteil hergeleitet werden. |
| Jederzeit einen Verteidiger befragen | StPO § 137 | Der Beschuldigte darf sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen, auch schon vor der Vernehmung. Bei der Kontaktaufnahme ist ihm zu helfen, und auf anwaltliche Notdienste ist hinzuweisen. |
| Bei der Durchsuchung dabei sein | StPO § 106 | Der Inhaber der Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, sind nach Möglichkeit sein Vertreter, ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. |
| Vor Beginn den Zweck erfahren | StPO § 106 | Der Inhaber ist vor dem Beginn der Durchsuchung über ihren Zweck zu unterrichten. Wer den Beschluss sehen will, sollte danach fragen und sich Aktenzeichen und Gericht notieren. |
| Auf unabhängige Zeugen bestehen | StPO § 105 | Ist weder ein Richter noch ein Staatsanwalt dabei, sind nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde hinzuzuziehen. Polizeibeamte und Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zählen dafür ausdrücklich nicht. |
| Ein Verzeichnis der mitgenommenen Sachen verlangen | StPO § 107 | Nach Beendigung ist auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Grund und die Straftat zu machen und ein Verzeichnis der beschlagnahmten oder in Verwahrung genommenen Gegenstände auszuhändigen. Wurde nichts gefunden, gibt es darüber eine Bescheinigung. |
| Dem Richter vorgeführt werden | StPO § 128 | Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet allein der Richter. Der vorläufig Festgenommene ist ihm unverzüglich vorzuführen, spätestens am Tag nach der Festnahme. |
| Erfahren, worum es geht | StPO § 136 | Zur Belehrung gehört, welche Tat vorgeworfen wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Ohne diese Angabe lässt sich nicht entscheiden, ob und was man sagen will. |
| Auf Bestellung eines Pflichtverteidigers hinweisen lassen | StPO § 136 | Zur Belehrung gehört auch der Hinweis auf das Recht, die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, und auf die damit verbundenen Kostenfolgen. |
| Einzelne Beweiserhebungen beantragen | StPO § 136 | Der Beschuldigte darf beantragen, dass bestimmte Beweise erhoben werden, etwa dass ein Zeuge gehört oder eine Aufzeichnung gesichert wird. |
Vier Lagen, und woran sie rechtlich hängen
- Die Polizei steht vor der Tür und ich bin selbst beschuldigt: Eine Durchsuchung beim Verdächtigen erlaubt § 102 StPO, wenn sie der Ergreifung dient oder zu vermuten ist, dass sie Beweismittel zutage fördert. Angeordnet wird sie vom Richter, bei Gefahr im Verzug auch von der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen.
- Die Polizei durchsucht bei mir, obwohl ich nicht beschuldigt bin: Bei anderen Personen als dem Beschuldigten ist die Schwelle höher. § 103 StPO verlangt Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich gerade in diesen Räumen befindet. Eine Vermutung reicht dafür nicht.
- Ich bin festgenommen worden: Über eine Freiheitsentziehung entscheidet nach Artikel 104 des Grundgesetzes der Richter. Wer vorläufig festgenommen ist, muss ihm unverzüglich vorgeführt werden, spätestens am Tag nach der Festnahme.
- Ich soll als Beschuldigter vernommen werden: Vor der ersten Vernehmung ist zu belehren: über den Tatvorwurf, über das Recht zu schweigen und über das Recht, jederzeit einen Verteidiger zu befragen, auch schon vor der Vernehmung.
Der Unterschied zwischen § 102 und § 103 StPO ist der wichtigste dieser Seite. Beim Verdächtigen genügt die Vermutung, dass sich Beweismittel finden lassen. Bei allen anderen verlangt das Gesetz Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Sache sich gerade in diesen Räumen befindet. Wer nicht beschuldigt ist und dennoch durchsucht wird, sollte diesen Punkt notieren.
Was dieses Werkzeug nicht leistet
Dieses Werkzeug gibt Vorschriften der Strafprozessordnung wieder und ordnet sie vier Situationen zu. Es bewertet keinen Tatvorwurf, sagt nicht, ob eine Durchsuchung oder eine Festnahme in Ihrem Fall rechtmäßig ist, und empfiehlt keine Verteidigungsstrategie. Ob geschwiegen oder ausgesagt wird, wann eine Einlassung sinnvoll ist und wie sie auszusehen hat, entscheidet sich an Akteninhalt und Beweislage, die niemand kennt, der die Akte nicht gesehen hat. Diese Prüfung des Einzelfalls macht nach § 2 RDG eine Rechtsdienstleistung aus und gehört in die Hände einer Verteidigerin oder eines Verteidigers. Das Recht, eine solche Person jederzeit zu befragen, steht in § 137 StPO und gilt ab der ersten Minute.
Woher die Angaben stammen
- StPO § 102: Durchsuchung beim Verdächtigen, zur Ergreifung oder wenn zu vermuten ist, dass sie zur Auffindung von Beweismitteln führt, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- StPO § 103: Durchsuchung bei anderen Personen nur, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- StPO § 105: Anordnung der Durchsuchung durch den Richter, bei Gefahr im Verzug durch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen; ohne Richter oder Staatsanwalt sind nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder hinzuzuziehen, die keine Polizeibeamten sind, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- StPO § 106: Der Inhaber der Räume darf der Durchsuchung beiwohnen und ist vor ihrem Beginn über ihren Zweck zu unterrichten; bei Abwesenheit sind Vertreter, erwachsene Angehörige, Hausgenossen oder Nachbarn hinzuzuziehen, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- StPO § 107: Nach Beendigung ist dem Betroffenen auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über Grund und Straftat zu machen und ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen, sonst eine Bescheinigung über das Ergebnis, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- StPO § 128: Der vorläufig Festgenommene ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter vorzuführen, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- StPO § 136: Belehrung bei der ersten Vernehmung über Tatvorwurf, Schweigerecht, jederzeitiges Recht auf Befragung eines Verteidigers auch vor der Vernehmung, Beweisanträge und Pflichtverteidigung, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- StPO § 137: Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen; die Zahl der gewählten Verteidiger darf drei nicht übersteigen, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- GG Artikel 104: Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung entscheidet der Richter; eine festgehaltene Person ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
- RDG § 2: Begriff der Rechtsdienstleistung, Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten mit rechtlicher Prüfung des Einzelfalls, Quelle, abgerufen am 2026-09-12.
Was dieses Werkzeug macht
- Es steht dem Beschuldigten nach § 136 StPO frei, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Angaben zur Person sind zu machen, Angaben zur Sache nicht.
- Nach § 137 StPO kann sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers bedienen, auch schon vor der ersten Vernehmung. Bei der Kontaktaufnahme ist ihm zu helfen.
- Der Inhaber der Räume darf nach § 106 StPO der Durchsuchung beiwohnen und ist vor ihrem Beginn über ihren Zweck zu unterrichten.
- Ist weder ein Richter noch ein Staatsanwalt anwesend, sind nach § 105 Absatz 2 StPO nach Möglichkeit ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder hinzuzuziehen, die keine Polizeibeamten sind.
- Nach § 107 StPO gibt es auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung über Grund und Straftat und ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände. Ohne Verlangen in der Regel nicht.
- Bei anderen Personen als dem Beschuldigten verlangt § 103 StPO Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in diesen Räumen befindet. Beim Verdächtigen genügt nach § 102 StPO die Vermutung, dass sich Beweismittel finden lassen.
- Wer vorläufig festgenommen ist, muss nach § 128 StPO unverzüglich dem Richter vorgeführt werden, spätestens am Tag nach der Festnahme. Artikel 104 des Grundgesetzes trägt dieselbe Frist.
- Wer in eine Durchsuchung einwilligt, verzichtet auf den Richtervorbehalt und nimmt sich den Weg, die Maßnahme später überprüfen zu lassen.
- Das Werkzeug gibt Vorschriften wieder. Es bewertet keinen Vorwurf, empfiehlt keine Verteidigungsstrategie und ersetzt keine Verteidigerin und keinen Verteidiger.